Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen / Arbeitgebern
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Arbeitgeber-Schnellinfo
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Achtung: Beauftragter ist persönlich verantwortlich
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Bestellung und Abberufung des Beauftragten nach § 98 SGB IX (jetzt: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers nach § 181 SGB IX)
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Personalrat ist nicht zuständig für den Empfang von Mitteilungen an die SBV
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Ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist eine Ruhestandsversetzung bzw. Zwangspensionierung von Schwerbehinderten rechtswidrig
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Teilnahmerecht der SBV an den Vorstandssitzungen des Personalrats
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Teilnahmerecht an den Personalratssitzungen
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Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an konstituierender Sitzung des Personalrats
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Teilnahmerecht an Besprechungen zwischen Personalrat und Arbeitgeber
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Meldung der neu gewählten Vertrauenspersonen ans zuständige Integrationsamt (Inklusionsamt) durch den Arbeitgeber | 10/2022
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