Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen / Arbeitgebern

  • Externer Link
  • Weitere Informationen

Achtung: Beauftragter ist persönlich verantwortlich

Laut § 156 SGB IX kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße wird nicht gegen den Arbeitgeber,  sondern gegen den Beauftragten des Arbeitgebers § 98 SGB IX persönlich verhängt.

Das heißt der Beauftragte muss das ausgesprochene Bußgeld aus seinem privaten Vermögen bezahlen.

Hat der Arbeitgeber einen Beauftragten bestellt, muss dieser die im SGB IX geregelten Arbeitgeberpflichten erfüllen. Handelt er pflichtwidrig, so kann die für die Überwachung zuständige Verwaltungsbehörde ihn als „Betroffenen“ verwarnen oder gegen ihn in einem Bußgeldbescheid eine Geldbuße festsetzen. Denn nach § 9 OWiG handelt ordnungswidrig, wer vom Inhaber eines Betriebes beauftragt worden ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die dem Betriebsinhaber betreffen. Als mögliche Bußgeldtatbestände kommen insbes. in Betracht:

Ordnungswidrigkeiten:

Beschäftigung unterhalb des festgesetzten Pflichtsatzes von 5% nach § 71 Abs. 1 SGB IX, § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX,

nicht oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und der weiteren Arbeitnehmervertretungen über die vom Arbeitsamt eingegangenen Vermittlungsvorschläge und über die sonstigen Bewerbungen von schwer behinderten Menschen für die Besetzung einer freien Stelle, § 81 Abs. 1 Satz 4, § 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB (vgl. AG Düsseldorf v. 8. 2. 1990, Behindertenrecht 1991 S. 118).

Der Beauftragte hat keinen Anspruch auf Erstattung des Bußgelds oder der Auslagen für die Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er ist persönlich für die Einhaltung des Schwerbehindertenrechts im Betrieb straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich verantwortlich.  (Fundstelle Kommentar Franz-Josef Düwell, Vors. Ri. am BAG Erfurt)

Beitrag von Robert Kasseckert

Bestellung und Abberufung des Beauftragten nach § 98 SGB IX (jetzt: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers nach § 181 SGB IX)

Mit Beschluss vom 29.03.2007 hat der Bayerische Landtag das „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes“ beschlossen. Es trat – mit wenigen Ausnahmen – zum 01.05.2007 in Kraft.

In Art. 76 Abs. 1 Satz 1 wurde die Nr. 9 eingefügt:

Der Personalrat wirkt mit in sozialen und persönlichen Angelegenheiten bei . . . . . . .
9. Bestellung und Abberufung von Beauftragten nach § 98 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch und von Gleichstellungsbeauftragten sowie
Ansprechpartnern.

Damit ist ein neues Mitwirkungsrecht bei der Bestellung und Abberufung von Beauftragten des Arbeitgebers nach § 98 SGB IX geschaffen worden. Dieser wird vom Arbeitgeber bestellt. Er vertritt verantwortlich den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen und achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen im Hinblick auf schwerbehinderte Menschen erfüllt werden.

§ 98 SGB IX im Wortlaut
Art. 76 BayPVG im Wortlaut

Beitrag von Johann Lang

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

Mit Artikel 7 Nr. 21 Buchstabe b des Teilhabestärkungsgesetzes (BGBl. I vom 9. Juni 2021, S. 1387, 1395) wurde § 185a in das Sozialgesetzbuch IX eingefügt und die Integrationsämter (Inklusionsämter) beauftragt, ab 1. Januar 2022 flächendeckend „Einheitliche Ansprechpartner für Arbeitgeber“ zu schaffen. Als Teil der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist es deren Aufgabe

  • Arbeitgeber anzusprechen und diese für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu sensibilisieren,
  • Arbeitgebern als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung zu stehen und
  • Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen.

Die „Einheitlichen Ansprechpartner für Arbeitgeber“ werden aus Mitteln der Ausgleichabgabe finanziert.

Die Integrationsämter (Inklusionsämter) beauftragen die Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger, als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber tätig zu werden.

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. Dezember 2021 „Das ändert sich im neuen Jahr“:

„…4. Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz

e) Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

Viele Arbeitgeber scheuen die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, weil sie die Mehrarbeit fürchten, die mit der Beantragung der vielfältigen behinderungsspezifischen Hilfeleistungen entstehen. Ab dem 1. Januar 2022 sollen bundesweit eingerichtete unabhängige und trägerübergreifende Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber, die Arbeitgeber über die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen informieren, beraten und bei der Antragsstellung unterstützen. Sie sollen helfen, nicht nur zu erfahren, welche Hilfen zur Verfügung stehen – beispielsweise höhenverstellbare Tische oder spezielle Software für sehbehinderte Menschen -, sondern diese auch im Namen der Arbeitgeber für diese beantragen können. Wenn sich Arbeitgeber für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen entschieden haben, nehmen die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber diesen die Laufarbeit zu potentiellen Leistungsträgern ab und sorgen auf diese Weise für eine Entlastung der Arbeitgeber von der Bürokratie. Zur Finanzierung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber überlässt der Bund den Integrationsämtern der Länder ab dem 1. Juni 2022 zusätzlich zwei Prozentpunkte aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe. …“

Das Foto zeigt Sozialministerin Ulrike Scharf beim Termin.

Das Foto zeigt Sozialministerin Ulrike Scharf beim Termin (Fotoquelle: StMAS).

__________________________________________________________________________________________________

Johann Radlinger, 03/2022

Meldung der neu gewählten Vertrauenspersonen ans zuständige Integrationsamt (Inklusionsamt) durch den Arbeitgeber | 10/2022

Für die Erfüllung der dem Arbeitgeber nach § 163 Abs. 8 SGB IX gegenüber dem Integrationsamt (Inklusionsamt) obliegenden Meldepflicht stellt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e.V. ein Online-Formular zur Verfügung.


Johann Radlinger, 10.2022

Ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist eine Ruhestandsversetzung bzw. Zwangspensionierung von Schwerbehinderten rechtswidrig

Es ist nicht auszuschließen, dass durch eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung die Entscheidung des Dienstherrn in der Zurruhesetzungsfrage hätte beeinflusst werden können.

Wird die unterbliebene Anhörung nicht innerhalb der 7-Tagefrist nachgeholt ist die Zurruhesetzungsverfügung Rechtswidrig § 95 Abs 2 S 2 SGB IX.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/swa/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE080016102:juris-r00&showdoccase=1&documentnumber=59&numberofresults=117&doc.part=L&doc.price=0.0&paramfromHL=true#focuspoint

Beitrag Robert Kasseckert

Personalrat ist nicht zuständig für den Empfang von Mitteilungen an die SBV

Nach § 95 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.
In einem Revisionsverfahren, dem ein Klageverfahren eines Stellenbewerbers wegen dessen angeblicher Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft vorausging, schrieb  das Bundesarbeitsgericht in seiner Urteilsbegründung zur Frage der rechtzeitigen Information der Schwerbehindertenvertretung folgendes:
„Es bedarf keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur Klärung, ob die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig über die eingegangene Bewerbung unterrichtet und am Stellenbesetzungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt wurde. Gegen die Rechtzeitigkeit der Unterrichtung spricht die Einlassung der Beklagten (eine Behörde, Anm. d. Redaktion), sie habe über den Personalrat die Schwerbehindertenvertretung informiert. Da die Schwerbehindertenvertretung nach §§ 94, 95 SGB IX ein eigenständiges Organ der Dienststelle ist, kann mit der Informationserteilung an den Personalrat die dem Arbeitgeber nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX obliegende Unterrichtung nicht erfüllt werden. Der Personalrat ist nicht zuständig für den Empfang von Mitteilungen, die an die Schwerbehindertenvertretung zu richten sind. …“

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2005, 9 AZR 635/03
(abgedruckt z. B. in der Fachzeitschrift BEHINDERTENRECHT Nr. 6/2005, Seite 171)

 Beitrag von Johann Lang

Schriftliches Umlaufverfahren im Personalrat

In einfachen Angelegenheiten kann der Vorsitzende im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied des Personalrats diesem Verfahren widerspricht. (Art. 37 Abs. 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz)

Hinweis
Damit die Schwerbehindertenvertretung bei wichtigen Angelegenheiten nicht außen vor bleibt, sollte sie darauf achten, dass nur einfache Angelegenheiten in Umlauf gegeben werden und dies schriftlich, also insbesondere nicht telefonisch, zu erfolgen hat. Das Landesarbeitsgericht München hat dies in einer anderweitigen Sache nochmals klargestellt.

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 14.11.2008, 5 TaBV 36/08
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die angegebene Kommentierung (Ballerstedt u. a.) wirft im Übrigen die Frage auf, ob bei dem ohnehin schon durch die Reduzierung der Zahl der Entscheidungsberechtigten vereinfachten Verfahren nach Art. 32 Abs. 4 BayPVG für das schriftliche Umlaufverfahren noch Raum ist. Dieses ist nach Art. 37 Abs. 3 auf einfache Angelegenheiten beschränkt. Zudem muss das Umlaufverfahren schriftlich, kann also insbesondere nicht telefonisch erfolgen (das nach IV der Geschäftsordnung des Personalrats vom 31.08.2006 vorgesehene fernmündliche Umfrageverfahren ist unzulässig).“

Beitrag von Johann Lang, aktualisiert von Johann Radlinger, 07/2021

Stimmrecht der Schwerbehindertenvertretung bei Beschlüssen des Personalrats nach Art. 40 Abs. 2 BayPVG

Die Schwerbehindertenvertretung hat zwar ein Recht auf beratende Teilnahme an den Personalratssitzungen, ein Stimmrecht hingegen lässt sich weder aus dem Sozialgesetzbuch IX noch dem Bundespersonalvertretungsgesetz ableiten.

Der bayerische Landesgesetzgeber hat für den Freistaat Bayern jedoch geregelt, dass die Schwerbehindertenvertretung bei Beschlüssen, die überwiegend schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, ein Stimmrecht besitzt nach

  • Art. 40 Abs. 2 BayPVG:
    „(2) Bei Beschlüssen, die überwiegend Beschäftigte im Sinn von Art. 58 Abs. 1 betreffen, haben die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht; dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend.“
    Gesetze Bayern

Dies ist jedoch erst dann gegeben, wenn die Interessen der schwerbehinderten Menschen gegenüber den Interessen der nichtbehinderten Menschen das größere Gewicht haben (überwiegend).

  • Praxisbeispiele mit SBV-Stimmrecht im Personalrat laut Art. 40 Abs. 2 BayPVG:
    „Personellen Ein­zel­entscheidungen von schwerbehinderten Menschen
    wie z. B. Versetzungen, Rückgruppierung oder Arbeitsvertrag entfristen/verlängern.“
    Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen/Arbeitgebern

Dies kann zur Folge haben, dass Vertrauenspersonen für schwerbehinderte Menschen, die gleichzeitig auch Mitglieder des Personalrats sind, bei solchen Angelegenheiten zwei Stimmen haben.

Die Schwerbehindertenvertretung kann die Aussetzung von Personalratsbeschlüssen beantragen, wenn sie darin eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten erachtet (Art. 39 Abs. 3 BayPVG).

Siehe hierzu auch Ziff. 14.4 Abs. 2 Satz 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012 – Nr. PE – P 1132 – 002 – 33 316/12 (Teilhaberichtlinien).


Aktualisiert 04/2019

Teilnahmerecht der SBV an den Vorstandssitzungen des Personalrats

Der Personalrat hat die Vertrauensperson der Schwerbehinderten über die Sitzungen im Vorstand zu informieren und sie an diesen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen, wenn in dieser Sitzung Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, welche an den Vorstand des Personalrats im Rahmen der Geschäftsordnung im Wege der Delegation übertragen sind (Art. 32 Abs. 4 Bayerisches Personalvertretungsgesetz).

Hinweis:
Anlass für die Vertrauensperson, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen war unter anderem, dass bei der größten bayerischen Behörde ihrer Art die so genannten „Monatsgespräche“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 BayPVG nur noch selten stattfanden, weil der Vorstand des Personalrats die anstehenden Themen offensichtlich in den Gesprächen zwischen ihm und dem Arbeitgeber abhandelte. Sowohl er als auch die Behördenleitung weigerten sich, hierbei die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen zu lassen.

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 14.11.2008, 5 TaBV 36/08

(Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 26.05.2009)

Zu diesem Thema siehe auch:
– Z. B. Lehr-und Praxiskommentar Dau / Düwell / Joussen, SGB IX, 6. Auflage – 2022, Rn. 102, 103 zu § 178

Beitrag von Johann Lang, aktualisiert Johann Radlinger, 02/2022

Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an konstituierender Sitzung des Personalrats

Nach § 95 Abs. 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. April 2005, AN 7 P 04.00739, wurde festgestellt, dass der Ausschluss der Schwerbehindertenvertretung in der konstituierenden Sitzung des Personalrats rechtswidrig war.

Danach hat die Schwerbehindertenvertretung sehr wohl ein Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung des Personalrats. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht die gegenteilige Rechtsauffassung des BayVGH vom 31.07.1996, 17 P 96.1403, im Lichte der Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts als obsolet angesehen.

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 17. Senat
Beschluss vom 31. Juli 1996, Az. 17 P 96.1403

Kein Teilnahmerecht der Bezirksvertrauensfrau der Schwerbehinderten an konstituierender Sitzung des Bezirkspersonalrats

Orientierungssatz
Nach Art 40 Abs. 1 BayPVG soll die Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. Sie kann beantragen, dass eine Angelegenheit, die besonders Schwerbehinderte betrifft, beraten und auf die Tagesordnung gesetzt wird. Ein Stimmrecht besteht nur in den besonderen Fällen des Art 40 Abs. 2 BayPVG. Daraus lässt sich ableiten, dass die gesetzliche Regelung dazu dient, dem Schwerbehindertenvertreter Einflussmöglichkeiten auf die Sacharbeit einzuräumen, soweit Interessen der Schwerbehinderten berührt sind, um in diesem Bereich die Belange der Schwerbehinderten effektiv zu vertreten. Demgegenüber ist die Wahl des Vorstands des Personalrats ein innerorganisatorischer Vorgang, der überhaupt erst Voraussetzung dafür ist, dass das Personalratsgremium als solches in der Sache agieren kann. Dieser Akt der Selbstorganisation soll frei von Einflüssen außenstehender Dritter sein.

Beitrag von Johann Lang

Teilnahmerecht an den Personalratssitzungen

Die regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats ist eine der wichtigsten Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung. Zweck des Teilnahmerechts ist es, der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit zu geben, die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten wahrzunehmen. Mitunter wird sie auch Hintergrundinformationen erhalten, die ihr bei der Lösung von anstehenden Problemen dienlich sein können.

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen der Personalvertretung und deren Ausschüssen beratend teilzunehmen (§ 95 Abs. 4 SGB IX). Dabei ist es gleichgültig, welche Themen anstehen und ob sie die schwerbehinderten Menschen unmittelbar oder mittelbar betreffen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung sind der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig bekannt zu geben (Art. 34 Abs. 2 BayPVG).

Nach Art. 40 Abs. 1 BayPVG soll die Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des Personalrats teilnehmen. Bei Unabkömmlichkeit hat sie ihren gewählten Stellvertreter zu entsenden.

Siehe hierzu auch

  • Abschnitt XIV Ziffer 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3.12.2005 – Nr. PB-P 1132-002-40617/05 (Fürsorgerichtlinien)

  • Praxisleitfaden für die Schwerbehindertenvertretung (SBV-Guide) der Integrationsämter

Beitrag von Johann Lang

Teilnahmerecht an Besprechungen zwischen Personalrat und Arbeitgeber

Das Recht der Schwerbehindertenvertretung auf die Teilnahme an den Besprechungen zwischen dem Personalrat und dem Arbeitgeber (§ 95 Abs. 5 SGB IX) ist vom Teilnahmerecht an den Personalratssitzungen (§ 95 Abs. 4 SGB IX) zu unterscheiden.

Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Personalrat erfordert regelmäßig Kontakte zueinander. Beide Parteien sollen dabei über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln und Lösungsvorschläge unterbreiten. Nach Art. 67 Abs. 1 BayPVG sollen der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung einmal im Monat, bei Bedarf auch öfter, zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten. Je nach Größe der Dienststelle oder der anliegenden Probleme finden diese Besprechungen in verschiedenen Intervallen statt und werden dementsprechend auch als „Monatsgespräch“ oder „Quartalsgespräch“ bezeichnet.

Alle Mitglieder des Personalrats haben das Recht, an diesen Besprechungen teilzunehmen.

Die Teilnahme am Monatsgespräch ist ein Recht des Personalrats als Gremium und nicht des Vorsitzenden oder Vorstands.

Nach Art. 67 Abs. 1 BayPVG hat der Personalrat zur gemeinschaftlichen Besprechung die Schwerbehindertenvertretung beizuziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob für die einzelne Besprechung die Behandlung von Schwerbehindertenangelegenheiten vorgesehen ist oder nicht.

Sollten sich Dienststellenleiter und Personalrat darüber einig sein, die „Monatsgespräche“ anders, zum Beispiel als „Vorstandsgespräche“ zu organisieren, muss die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gewährleistet sein. Andernfalls wäre dies, sowohl von der Dienststellenleitung als auch von der Personalvertretung, eine grobe Pflichtverletzung.

Siehe hierzu auch

  • Abschnitt XIV Ziffer 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 03.12.2005 – Nr. PB-P 1132-002-40617/05 (Fürsorgerichtlinien)

  • Praxisleitfaden für die Schwerbehindertenvertretung (SBV-Guide) der Integrationsämter

Beitrag von Johann Lang