Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

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Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 01.03.2011, B 7 AL 6/10 R entschieden, dass die Unkündbarkeit eines Beamten bei Vorliegen besonderer Umstände einer Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten nicht entgegen steht. | 10/2022

Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.03.2011

Aktualisiert 10/2022, Johann Radlinger

Gleichgestellte und schwerbehinderte Beschäftigte (Gegenüberstellung)

Gleichgestellte und schwerbehinderte Beschäftigte (Gegenüberstellung)

Schwerbehinderte gem. § 2 Abs. 2 SGB IX
Menschen sind im Sinne des Teils 2 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Gleichgestellte gem. § 2 Abs. 3 SGB IX 
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Geltungsbereich gem. § 151 Abs. 3 SGB IX
Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208 (Zusatzurlaub) und des Kapitels 13 (unentgeltliche Beförderung) im öffentlichen Personenverkehr angewendet.

Merke: Die Gleichstellung bezieht sich nur auf die Regelungen nach dem SGB IX.
Bei den in anderen Gesetzen/Vorschriften getroffenen Regelungen ist jeweils darauf zu achten, für welchen Personenkreis sie gelten. Hierzu einige Beispiele:

Versetzung in den Ruhestand gem. Art. 64 BayBG
Ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie das 64. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des SGB IX ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Altersteilzeit gem. Art. 91 Abs. 1 BayBG 
Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, eine Teilzeitbeschäftigung mit 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze der Beginn des Schuljahres, in dem diese das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr vollenden.  Altersteilzeit nach Satz 1 muss einen Mindestbewilligungszeitraum von einem Jahr umfassen.

Beitrag von Johann Lang, akualisiert 03/2023, Die Redaktion

Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gem. § 151 SGB IX | 06/2021

Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.

Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes können sein:

  • wiederholte/häufige Fehlzeiten
  • behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz
  • dauernd verminderte Belastbarkeit
  • Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit
  • Auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter
  • Eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung

Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status“ im Sinne des SGB IX wie schwerbehinderte Menschen:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • besondere Einstellungs- /Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste

Jedoch nicht:

  • Zusatzurlaub
  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr

 

Hinweise:

  • Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Wohnsitz des behinderten Menschen
  • Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam (wichtig bei einer Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses)
  • Sie kann befristet werden
  • Befragung der Personal- bzw. Schwerbehindertenvertretung zur Sachverhaltsaufklärung bedarf der vorherigen Zustimmung des behinderten Menschen
  • Die Einholung einer Stellungnahme des Arbeitgebers bedarf der vorherigen Zustimmung des behinderten Menschen
  • Es kann hilfreich sein, bei einem Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit auf einen evtl. gleichzeitig beim Amt für Versorgung und Familienförderung laufenden Verschlechterungsantrag hinzuweisen. Möglicherweise wird der Antrag dann schneller und wohlwollender entschieden.

Merke:
Die Gleichstellung bezieht sich nur auf die Regelungen nach dem SGB IX. Bei den in anderen Gesetzen/Vorschriften getroffenen Regelungen ist jeweils darauf zu achten, für welchen Personenkreis sie gelten. Oft sind dort nur die schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX genannt (z. B. besondere Antragsaltersgrenze für Rente bzw. Pension, Renten- bzw. Versorgungsabschlag, Altersteilzeit).

Beitrag von Johann Lang, aktualisiert 06/2021, Die Redaktion