Teilnahmerecht an den Personalratssitzungen

Die regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats ist eine der wichtigsten Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung. Zweck des Teilnahmerechts ist es, der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit zu geben, die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten wahrzunehmen. Mitunter wird sie auch Hintergrundinformationen erhalten, die ihr bei der Lösung von anstehenden Problemen dienlich sein können.

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen der Personalvertretung und deren Ausschüssen beratend teilzunehmen (§ 95 Abs. 4 SGB IX). Dabei ist es gleichgültig, welche Themen anstehen und ob sie die schwerbehinderten Menschen unmittelbar oder mittelbar betreffen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung sind der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig bekannt zu geben (Art. 34 Abs. 2 BayPVG).

Nach Art. 40 Abs. 1 BayPVG soll die Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des Personalrats teilnehmen. Bei Unabkömmlichkeit hat sie ihren gewählten Stellvertreter zu entsenden.

Siehe hierzu auch

  • Abschnitt XIV Ziffer 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3.12.2005 – Nr. PB-P 1132-002-40617/05 (Fürsorgerichtlinien)
  • Praxisleitfaden für die Schwerbehindertenvertretung (SBV-Guide) der Integrationsämter

Beitrag von Johann Lang

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