Schwerbehindertenausweis

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Beschleunigtes Feststellungsverfahren für Erwerbstätige

Im Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX wird die tatsächlich bereits vorliegende Schwerbehinderung lediglich festgestellt. Dieses Verfahren soll beschleunigt werden, soweit es um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei erwerbstätigen Personen geht. Eine baldige Entscheidung liegt nicht nur im Interesse der Antragsteller, sondern auch ihrer Arbeitgeber (insbesondere Erfüllung der Beschäftigungspflicht, Arbeitsplatzeinrichtung, besonderer Kündigungsschutz, Gewährung von Zusatzurlaub).

Die zuständige Behörde, z. B. das ZENTRUM BAYERN FAMILIE UND SOZIALES (früher: Versorgungsamt) hat die Behinderung, wenn ein Gutachten für die Feststellung nicht erforderlich ist, binnen 3 Wochen nach Antragseingang festzustellen. Ist jedoch ein Gutachten erforderlich, ist unverzüglich ein geeigneter Sachverständiger von der zuständigen Behörde zu beauftragen. Dessen Gutachten ist innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung zu erstellen. Innerhalb weiterer 2 Wochen nach Vorliegen dieses Gutachtens ist die Feststellung der Behinderung seitens der Behörde zu treffen.

Hinweis

  • Alle Unterlagen sollten gleich bei Antragsstellung vollständig vorgelegt werden, damit keine zeitlichen Verzögerungen eintreten.
  • Vorteilhaft ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes, aus der Diagnose und Funktionsbeeinträchtigung ersichtlich sind.
  • Selbsteinschätzung des GdB anhand der GdB/MdE-Tabelle in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (Teil A, Nr. 26).
  • Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kann auch online gestellt werden: www.schwerbehindertenantrag.bayern.de.

 

Zum Nachschlagen

  • kurze Bearbeitungsfristen:
    § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
    § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB IX
    § 14 Abs. 5 Sätze 2 und 5 SGB IX
  • Mitwirkungspflichten des Antragstellers:
    § 60 Abs. 1 SGB I

Beitrag von Johann Lang

Ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung beim ZBFS (Versorgungsamt) ist nicht erforderlich, wenn ein Minderung der Erwerbsfähigkeit außerhalb des Schwerbehindertenrechts bereits festgestellt ist.

wenn bereits eine andere Stelle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) außerhalb des Schwerbehindertenrechts festgestellt hat (z. B. Bescheid einer Berufsgenossenschaft wegen eines Arbeitsunfalls oder eines Versorgungsamtes wegen Soldatenversorgung oder Gewaltopferentschädigung, nicht aber Bescheide der Deutschen Rentenversicherung). Dieser Bescheid hat die gleiche Wirkung wie die Feststellung eines Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht. Sie können mit ihm z. B. beim Finanzamt die entsprechenden Behinderten-Pauschbeträge geltend machen.

Beträgt die von der anderen Stelle festgestellte MdE wenigstens 50 v. H., dann stellt Ihnen das ZBFS (Versorgungsamt) auf Wunsch ohne weiteres einen Schwerbehindertenausweis aus.

Beitrag von Robert Kasseckert

02/2023 | Ist es sinnvoll, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen und was habe ich davon?

Schwer erkrankte oder behinderte Menschen können beim zuständigen Amt Zentrum Familie und Soziales einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (§ 152 SGB IX) stellen. Sie erhalten dann je nachdem  einen Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt und gelten ab einem GdB von mindestens 50 als schwer behinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX.  (GdB selbst einschätzen über die „Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung„)

Der Schwerbehindertenausweis sagt nichts aus über die berufliche Leistungsfähigkeit oder gar den Wert eines Menschen, sondern bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen.

Anerkannt schwerbehinderten Menschen stehen bestimmte Nachteilsausgleiche zu. Durch diese Nachteilsausgleiche soll etwas von den Nachteilen wettgemacht werden, die Sie in Beruf und Gesellschaft möglicherweise in Kauf nehmen müssen.

Die wesentlichen Nachteilsausgleiche sind:

  • Besonderer Kündigungsschutz (besteht darin, dass das Inklusionsamt einer Kündigung zustimmen muss. Es vertritt die Schwerbehinderten und kann bei allen Problemen mit dem Arbeitsplatz eingeschaltet werden)
  • Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen
  • Steuerfreibetrag (die Höhe ist abhängig vom GdB)
  • Herabsetzung der Altersgrenze für das flexible Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung auf das vollendete 63. Lebensjahr* (ein vorzeitiger Bezug ab dem 60. Lebensjahr ist mit Abzügen möglich); weitere Voraussetzung sind 35 Jahre Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. (Für Beamte gelten ähnliche Regelungen)
  • Förderung der Beschäftigung durch besondere Pflichten der Arbeitgeber (Ausgleichsabgabe, Gleichbehandlungsgrundsatz)
  • Begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben (finanzielle Hilfen an Arbeitgeber, Wiedereingliederungshilfe),
  • Hilfsmittelfinanzierung etc., z.B. durch Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Integrationsamt).

 

Bestehen weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, so werden vom Amt für Versorgung und Familienförderung sog. Merkzeichen (z. B. „G“ für eine Gehbehinderung) in den Schwerbehindertenausweis aufgenommen. Abhängig von der Behinderung können dann weitere Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden (beim Merkzeichen „G“ z.B. die sog. Freifahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln). Weitere Merkzeichen sind z.B. „aG“ für außergewöhnlich gehbehindert, „RF“ für Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung, „H“ für hilflos, „Bl“ für blind.

Bei bestimmten Krankheitsbildern wird neu geprüft (Heilungsbewährung) mit möglicher  Zurückstufung des GdB. Treten neue Behinderungen auf oder verschlechtern sich bestehende Gesundheitsstörungen, so kann jederzeit ein Neufeststellungsantrag gestellt werden. Dann kann sich der GdB erhöhen, die Gültigkeit wird verlängert und/oder Merkzeichen werden in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Beratung und Hilfe gibt die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie der Betriebs- oder Personalrat!

Beitrag von Johann Lang/ ergänzt von Hermann Reichle, 14.02.2014/aktualisiert Franz Wagner, 23.02.2023

23/02/2023 | Schutzfrist bei Wegfall der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch

Wird der Grad der Behinderung durch Feststellung des Amtes „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ auf weniger als 50 festgestellt, behält der behinderte Mensch den Schwerbehindertenschutz bis zum Ende des 3. Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheids folgt (§ 199 Abs. 1 SGB IX).
Der Ausweis wird erst mit Ablauf der Schutzfrist eingezogen. Läuft dieser jedoch vorher ab, verlängert ihn das „Versorgungsamt“ auf Antrag bis zum Ablauf der Schutzfrist.

Hinweis:
Wenn Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt worden ist, sollte man die Gültigkeit des  Ausweises für die Dauer der Schutzfrist verlängern lassen. Alle bisherigen Rechte bzw. Nachteilsausgleiche bleiben auch während der Schutzfrist bestehen.
Wird kein Widerspruch eingelegt, wird der Bescheid 1 Monat nach Zustellung unanfechtbar. Danach dauert die Schutzfrist noch drei volle Kalendermonate an.
Die Schutzfrist kann sich z.B. auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen auswirken, insbesondere wenn ein Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) anhängig ist. Denn die Schwerbehinderung muss für den Zeitpunkt des Beginns der Altersrente anerkannt sein. Wird sie dann während des Rentenbezugs aberkannt, besteht der Anspruch auf diese Rente dennoch weiter.

Beispiel:

Widerspruchsbescheid vom 25.04.2008 (Datum des Bescheids)
Bescheid zugestellt am 02.05.2008 (Datum notieren; Kuvert aufbewahren)
Bescheid ist unanfechtbar ab 02.06.2008 (1 Monat nach Zustellung)
Schutzfrist läuft bis 30.09.2008 (3 volle Kalendermonate)

Beitrag von Johann Lang / aktualisiert Franz Wagner 23.02.2023