Teilnahmerecht an Besprechungen zwischen Personalrat und Arbeitgeber

Das Recht der Schwerbehindertenvertretung auf die Teilnahme an den Besprechungen zwischen dem Personalrat und dem Arbeitgeber (§ 95 Abs. 5 SGB IX) ist vom Teilnahmerecht an den Personalratssitzungen (§ 95 Abs. 4 SGB IX) zu unterscheiden.

Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Personalrat erfordert regelmäßig Kontakte zueinander. Beide Parteien sollen dabei über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln und Lösungsvorschläge unterbreiten. Nach Art. 67 Abs. 1 BayPVG sollen der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung einmal im Monat, bei Bedarf auch öfter, zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten. Je nach Größe der Dienststelle oder der anliegenden Probleme finden diese Besprechungen in verschiedenen Intervallen statt und werden dementsprechend auch als „Monatsgespräch“ oder „Quartalsgespräch“ bezeichnet.

Alle Mitglieder des Personalrats haben das Recht, an diesen Besprechungen teilzunehmen.

Die Teilnahme am Monatsgespräch ist ein Recht des Personalrats als Gremium und nicht des Vorsitzenden oder Vorstands.

Nach Art. 67 Abs. 1 BayPVG hat der Personalrat zur gemeinschaftlichen Besprechung die Schwerbehindertenvertretung beizuziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob für die einzelne Besprechung die Behandlung von Schwerbehindertenangelegenheiten vorgesehen ist oder nicht.

Sollten sich Dienststellenleiter und Personalrat darüber einig sein, die „Monatsgespräche“ anders, zum Beispiel als „Vorstandsgespräche“ zu organisieren, muss die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gewährleistet sein. Andernfalls wäre dies, sowohl von der Dienststellenleitung als auch von der Personalvertretung, eine grobe Pflichtverletzung.

Siehe hierzu auch

  • Abschnitt XIV Ziffer 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 03.12.2005 – Nr. PB-P 1132-002-40617/05 (Fürsorgerichtlinien)
  • Praxisleitfaden für die Schwerbehindertenvertretung (SBV-Guide) der Integrationsämter

Beitrag von Johann Lang

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