Zusatzurlaub

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Anspruch auf Zusatzurlaub rechtzeitig geltend machen!

Beschäftigte, die schwerbehindert sind, haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX).

Ist die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beantragt (§ 152 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB IX), ist deshalb dringend zu empfehlen, bereits während des laufenden Feststellungsverfahren den Anspruch auf Zusatzurlaub gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn rechtzeitig vor Ablauf des jeweils laufenden Urlaubsjahres und nach dessen Ablauf ggf. für das dann aktuelle Urlaubsjahr bzw. die folgenden aktuellen Urlaubjahre geltend zu machen. Dies sichert den Anspruch im Rahmen gesetzlicher bzw. tarifvertraglicher Fristen der Urlaubsübertragung in folgende Urlaubjahre, wenn dem Feststellungsantrag erst nach Ablauf des laufenden Urlaubsjahres (rückwirkend) entsprochen wird.

Der Zusatzurlaub kann jedoch erst gewährt werden, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt wurde.


Johann Radlinger, 08/2020

Einbringung bei Krankheit

In Nr. 12.2.5 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien (BayInklR) wurde im Falle der Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit die Einbringung des Zusatzurlaubs nach § 208 SGB IX eine Verlängerung der Einbringungsfrist vereinbart. Der Zusatzurlaub kann danach bis längstens 31. März des übernächsten auf das Kalenderjahr folgenden Jahres eingebracht werden (Beamtenbereich: Nr. 12.2.5.1 Satz 1 BayInklR; Arbeitnehmerbereich: Nr. 12.2.5.2 Satz 1 BayInklR).

Da sich die Entstehung des Anspruchs des Zusatzurlaubs nach den jeweiligen Vorschriften des Haupturlaubs richtet (Arbeitnehmerbereich: Bundesurlaubsgesetz, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder; Beamtenbereich: Bayerisches Beamtengesetz in Verbindung mit der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung) – Nr. 12.2.3.1 BayInklR – kommen, ergeben sich unterschiedliche Übertragungsfristen für den Arbeitnehmer- und Beamtenbereich.

Aus Gründen der Gleichbehandlung der Beschäftigtengruppen hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sein Einverständnis erklärt, dass für Beamte und Beamtinnen sowie für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen identische Einbringungsfristen festgelegt werden. Weitere Hinweise hierzu stellt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Bayerischen Behördennetz (Aufruf von außen nicht möglich) zur Verfügung.


06/2020, Johann Radlinger

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Keine „Zwölftelung“ bei der Berechnung des Zusatzurlaubs bei einer Schwerbehinderung unter 12 volle Monate im Kalenderjahr einer Beschäftigung laut Inklusionsrichtlinien (BayInklR)

1. Der § 208 Absatz 2 SGB IX be­stimmt, dass in Fällen, in denen die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft nicht während des gesamten Ka­len­der­jah­res besteht, der schwer­be­hin­der­te Mensch grds. nur für jeden vollen Monat, in dem im Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft vorgelegen hat, einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubes erwirbt.

Nach dem Abschnitt 12.2.6 der am 01.06.2019 in Kraft getretenen In­klus­ions­richt­lin­ien erhält jedoch der schwerbehinderte Mensch in sol­chen Fällen den­noch den vollen Zusatzurlaub (wie bisher) über das Gesetz hinaus. Von ei­ner Zwölf­te­lung ist daher insoweit ab­zuse­hen.

Das Bayer. Finanzministerium hat bereits mit Bekanntmachung des vormaligen Für­sor­ge­er­las­ses am 21.04.2005 klargestellt, dass beim Zusatzurlaub laut der gün­sti­ge­ren Regelung des Für­sor­ge­er­las­ses zu verfahren ist – über das Gesetz hi­naus. Da­nach ist wei­ter­hin zu ver­fah­ren, weil das Fi­nanz­mi­nis­terium die güns­ti­ge­re Regelung erneut in die BayInklR übernommen hat.

Zu weiteren Details zu Run­dun­gen und zum generellen Ab­run­dungs­ver­bot beim Zu­satz­ur­laub (als ge­setz­li­cher Min­dest­ur­laub) vgl. Über­sich­ten im BIH-Be­ra­tungs­fo­rum.

 

2. Bei Ruhestandsversetzung gilt nach Abschnitt 12.2.6 BayInklR:

„Beamtinnen und Beamte, die mit oder nach Erreichen der ge­setz­li­chen Altersgrenze in den Ru­he­stand treten, erhalten den halben Zu­satz­ur­laub, wenn das Be­am­ten­ver­hält­nis in der ersten Hälfte, den vollen Zu­satz­ur­laub, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.“

Beispiel: Bei Ruhestand mit Ablauf 30.06. steht ½ Zusatzurlaub zu, bei Ruhestand mit Ablauf 31.07. steht der volle Zusatzurlaub zu.

 

3. Hier finden Sie eine sys­te­ma­ti­sche Ge­gen­über­stel­lung (Synopse) der al­ten Teil­ha­be­richt­lin­ien 2012 und der aktu­el­len In­klus­ions­richt­lin­ien 2019 (92 Sei­ten mit Na­vi­ga­ti­ons- und Ge­set­zes­links).

Heidi Stuffer, 10/2020

Weiterhin 3 Tage Zusatzurlaub für ehemalige „Arbeiter“

In § 49 Abs. 4 des bis 31.10.2006 geltenden MTArb war geregelt, dass der Arbeiter eines Landes mit einem GdB von mindestens 25 und weniger als 50 einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen erhält (Text der tariflichen Regelung des damaligen § 49 Abs. 4 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb): „Der Arbeiter eines Landes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 und weniger als 50 v.H. erhält einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen.“).

In § 27 des am 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist eine entsprechende Regelung nicht mehr vorgesehen.

In § 15 Abs. 3 des ebenfalls am 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) besteht jedoch folgende Regelung:

§ 49 Absatz 1 und 2 MTArb / MTArb-O i.V.m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder gelten bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrags der Länder fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 49 Absatz 4 MTArb haben, behalten diesen Anspruch, solange sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen.

Somit erhalten die Beschäftigten, die diesen dreitägigen Zusatzurlaub bisher erhielten, ihn im Rahmen der Besitzstandswahrung auch weiterhin, sofern ihre Behinderung auch weiterhin besteht.

(Siehe auch Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, Az. 25 – P 2000 – 237 – 5 415/07 vom 12.02.2007 betreffend die Aktualisierung der Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts – TVÜ-Länder).


Beitrag von Johann Lang, ergänzt 06/2020, Johann Radlinger