Krankheit
Änderungen bei der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und beim Anspruch auf Krankengeld
Anrechnung von Abwesenheitszeiten aus einem anerkannt wichtigen Grund
Arbeitnehmer muss Firma nicht Art seiner Krankheit mitteilen
Ein krank geschriebener Arbeitnehmer muss seiner Firma auch dann nicht die Art der Erkrankung mitteilen, wenn der Arbeitgeber hierdurch „lediglich verlässliche Informationen über das voraussichtliche Ende der Krankheit“ erhalten will. Das Unternehmen hatte den seit mehreren Monaten krank geschriebenen Arbeitnehmer aufgefordert, die Art seiner Krankheit mitzuteilen und seinen Arzt und Therapeuten von der Schweigepflicht zu befreien. Als der Mitarbeiter nicht reagierte, wurde er abgemahnt.
Die Richter gaben der Klage des Arbeiters gegen das Automobilunternehmen statt und wiesen die Firma an, eine gegen den Mitarbeiter ausgesprochene Abmahnung zurückzunehmen.
Kranke Arbeitnehmer haben nur die Pflicht, der Firma ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mit einem ärztlichen Attest mitzuteilen. Darüber hinaus gehende Angaben müssen sie jedoch nicht machen. Auch das Argument des Unternehmens, man habe lediglich „verlässliche Informationen über das voraussichtliche Ende der Krankheit“ erhalten wollen, begründet keinen derartigen Anspruch, so die Richter.
Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main, Urteil 1312 Sa 1479/02
Anmerkung:
Ich gehe davon aus, dass vorstehende Entscheidung auch auf Beamte anwendbar ist.
Hinweis:
Im Rahmen der Prävention nach § 167 SGB IX kann es insbesondere bei Gefährdung des Arbeitsverhältnis ratsam sein, die Diagnose – evtl. nur dem Betriebsarzt gegenüber, weil dieser gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 ASiG der ärztl. Schweigepflicht unterliegt – anzugeben. Denn hierbei ist unter anderem zu prüfen, ob Präventionsmaßnahmen die Gefährdung beseitigen und so den Arbeitsplatz dauerhaft sichern können. Auch bei der Einrichtung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz könnte die Bekanntgabe der Diagnose hilfreich sein.
Ihre Schwerbehindertenvertretung wird Sie diesbezüglich eingehend beraten.
Beitrag von Johann Lang
Attest des Amtsarztes ist bindend
Beamte, denen vom Amtsarzt ihre Dienstfähigkeit bescheinigt wird, müssen ihren Dienst unverzüglich wieder aufnehmen. Dies gilt auch dann, wenn ihnen ein Privatarzt zuvor attestiert hatte, dass sie dienstunfähig seien. Zu diesem Urteil kam nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im konkreten Fall war ein Polizeibeamter mit einer „depressiven Erkrankung“ längere Zeit nicht zum Dienst erschienen. Als Beweis für seine Dienstunfähigkeit legte er ein ärztliches Attest vor. Daraufhin wurde er von einem Polizeiarzt untersucht. Dieser konnte keine Erkrankung des Mannes feststellen, die zu dessen Dienstuntauglichkeit geführt hätte. Der Polizeipräsident verlangte nun von dem Polizeibeamten, er solle seinen Dienst wieder antreten.
Mit dieser Aufforderung ist er nach Ansicht der Koblenzer Richter im Recht. Zwar könne der Beamte grundsätzlich ein privatärztliches Attest vorlegen, um seine Dienstunfähigkeit zu beweisen. Doch dieses Attest könne durch eine Untersuchung beim Amtsarzt widerlegt werden. Wenn der Polizist gegen das Ergebnis dieser Untersuchung vorgehen wolle, sei dies nur durch eine einstweilige Anordnung möglich. In diesem Fall müsse er seine Erkrankung aber beweisen können.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.8.2002, 2 B 11124/02
Beitrag von Johann Lang
Chronisch krank im Job
Fahrten zu dienstlich angeordneten ärztlichen Untersuchungen
Im Rahmen des Dienstverhältnisses können bei Beamtinnen und Beamten Fahrten anlässlich dienstlich angeordneter ärztlicher Untersuchungen erforderlich werden. Im Interesse einer einheitlichen Entscheidungspraxis wird über die damit verbundenen arbeitszeit-, kosten- und dienstunfallrechtlichen Fragen informiert.
- Fahrten zu ärztlichen Untersuchungen
Bei ärztlichen Untersuchungen kann die Untersuchungs- und Reisezeit nicht als Arbeitszeit berücksichtigt werden, weil hierbei keine dem Beamten oder der Beamtin übertragene Dienstaufgabe erfüllt wird. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung auf Veranlassung des Dienstherrn durchgeführt wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit Dienstbefreiung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrlV zu gewähren. Die aus Anlass einer angeordneten ärztlichen Untersuchung anfallenden notwendigen Fahrkosten können bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erstattet werden. Bei notwendiger Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs kann Wegstreckenentschädigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 6 BayRKG gewährt werden. Ein weitergehender Auslagenersatz ist nicht möglich. Anfallende Ausgaben können in analoger Anwendung der Nr. 4.2.2 i. V. m. Nr. 4.2 DBestHG 2009/2010 aus Mitteln der Titel 546 49 (vermischte Verwaltungsausgaben) geleistet werden. Bei den Wegen zu dienstlich veranlassten ärztlichen Untersuchungen und dem dortigen Aufenthalt handelt es sich weder um eine Dienstausübung noch stehen die Untersuchungen im Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Dienstunfall (vgl. § 31 Abs 1 Satz 1 und § 31 Abs 2 BeamtVG). Somit scheidet bei einem hierbei erlittenen Unfall eine Anerkennung als Dienstunfall aus.
- Fahrten zu Untersuchungen nach Dienstunfall
Bei der im Zusammenhang mit einer Unfallmeldung gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG oder einem anerkannten Dienstunfall angeordneten Untersuchung besteht Einverständnis Dienstbefreiung für die ärztliche Untersuchung einschließlich der Reisezeit zu gewähren. Auf Grund des dienstrechtlichen Zusammenhangs mit einem Dienstunfall werden die von der Unfallfürsorgestelle zur Feststellung von Unfallfürsorgeleistungen angeordneten Untersuchungen und die damit zusammenhängenden Wege den in § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genannten Wegen gleichgestellt. Damit gilt ein hierbei erlittener Unfall als weitere (mittelbare) Folge des bereits anerkannten Dienstunfalles. Für diese unfallbedingten Fahrten zur ärztlichen Untersuchung werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten sowie ggf. Tage- und Übernachtungsgeld durch die Unfallfürsorgestelle des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall, 93047 Regensburg entsprechend der Heilverfahrensverordnung ersetzt (vgl. § 8 HeilvfV i. V. m. Tz 45.3.5 BeamtVGVwV).
FMS vom 22.12.2009, Az: 24 – P 1643 – 190 – 13929/09
Beitrag Wolfgang Kurzer
"Gutschrift" auf die Arbeitszeit bei unumgänglichen Arztbesuchen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Dauer einer notwendigen Abwesenheit während der Sollzeit (Regelarbeitszeit) auf die Arbeitszeit anzurechnen. Die Rechtsgrundlage hierfür finden Sie in Abschnitt 11 Ziffer 1.3.1.3 der Verwaltungsvorschriften zum BayBG:
„Wenn Beschäftigte aus einem anerkannt wichtigen Grund (z. B. infolge einer Erkrankung, eines Unfalls, eines zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Erkrankung unumgänglichen Arztbesuchs, der Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten oder öffentlichen Ehrenämter, der Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit diese nicht durch private Angelegenheiten der Beschäftigten veranlasst sind) mit Genehmigung des Vorgesetzten während ihrer Sollzeit abwesend sind, ist die Dauer der notwendigen Abwesenheit während ihrer Sollzeit auf die Arbeitszeit anzurechnen.“
Beitrag von Johann Lang, aktualisiert 03/23 Die Redaktion
Informationen sowie wichtige Anlaufstellen rund um Long COVID | 11/2022
Kennzeichnung behinderungsbedingter Krankheitszeiten in der Krankheitskartei
Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von schwerbehinderten Beschäftigten kann in der Krankheitskartei vermerkt werden, ob die jeweiligen Ausfallzeiten behinderungsbedingt waren. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass etwaige Minderungen der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit der Schwerbehinderten, die durch die Behinderung bedingt sind, sich auf die dienstliche Beurteilung schwerbehinderter Menschen bzw. auf das berufliche Fortkommen dieses Personenkreises nicht nachteilig auswirken.
- die Kennzeichnung, ob eine Erkrankung behinderungsbedingt ist, erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des oder der schwerbehinderten Beschäftigten
- der Nachweis über die Behinderungsbedingtheit der Erkrankung ist durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu führen
Bayer. Staatsministerium der Finanzen, 26 – P 1132 – 1/78 – 36024 vom 07.06.1994
Beitrag von Johann Lang
Kündigung wegen Androhung einer Erkrankung
Einem Arbeitnehmer wurde außerordentlich und fristlos gekündigt, weil sein Gesuch um einen Tag Urlaub abgelehnt wurde und er darauf hin ankündigte, an diesem Tag dann krank zu sein. Für den beabsichtigten Urlaubstag legte er ein ärztliches Attest vor.
Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung bestätigt, obwohl der Kläger angab, sich bereits bei der Urlaubsbeantragung krank gefühlt zu haben.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 31.01.2007, 11 Sa 674/06
Beitrag von Johann Lang
Schadensersatz wegen verzögerter Wiedereingliederung
Quelle: bund-verlag.de
BAG (16.05.2019)
Aktenzeichen 8 AZR 530/17
BAG Pressemitteilung vom 16.5.2019
Schwerbehinderung
Schadensersatz wegen verzögerter Wiedereingliederung
28. Mai 2019
Der Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen verpflichtet den Arbeitgeber auch, sie nach einer Krankheit wieder zügig ins Erwerbsleben einzugliedern. Ablehnen kann der Arbeitgeber nur bei begründetem Zweifel an der Arbeitsfähigkeit – so das Bundesarbeitsgericht.
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer nimmt seine Arbeitgeberin, die Stadt Frankfurt am Main, auf Schadensersatz wegen entgangenen Arbeitslohns für rund zwei Monate in Anspruch. Er wirft der Stadt vor, seine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben verzögert zu haben.
Klage nach verzögerter Wiedereingliederung
Der Kläger ist bei der Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt. Von August 2014 bis einschließlich 6.3.2016 war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Betriebsärztin befürwortete in ihrer Beurteilung vom 12.10.2015 eine stufenweise Wiedereingliederung. Der Arbeitnehmer sollte mit bestimmten Einschränkungen in seiner Tätigkeit über zwei Monate wieder vorsichtig an die Arbeitsfähigkeit herangeführt werden.
Einen ersten Antrag des Arbeitnehmers auf stufenweise Wiedereingliederung im Zeitraum vom 16.11.2015 bis zum 15.1.2016 lehnte die Stadt ab und verwies auf die Feststellungen der Betriebsärztin. Ein Einsatz des Arbeitnehmers sei wegen dieser Einschränkungen in seinem bisherigen Aufgabengebiet nicht möglich. Der behandelnde Arzt des Klägers hatte in seinem Wiedereingliederungsplan keine Einschränkungen genannt und vorgesehen, das dieser ab 18.1.2016 wieder voll arbeitsfähig sein solle.
Der Arbeitnehmer legte daraufhin einen zweiten Wiedereingliederungsplan vor, der eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 4.1.2016 bis zum 4.3.2016 vorsah. Nach einer erneuten und – nun positiven – Beurteilung der Betriebsärztin stimmte die Stadt zu.
Diese Wiedereingliederung war erfolgreich, der Arbeitnehmer war ab dem 7.3.2016 wieder voll arbeitsfähig. Daraufhin verlangte er jedoch von der Stadt den Ersatz der Vergütung, die ihm in der Zeit vom 18.1. bis zum 6.3.2016 dadurch entgangen ist, dass die Stadt nicht schon dem ersten Wiedereingliederungsplan zugestimmt hat. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben (7.8.2017 – 7 Sa 232/17).
BAG: Stadt durfte ersten Antrag mangels Erfolgsaussicht ablehnen
Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun die beklagte Stadt Erfolg. Der Achte Senat des BAG entschied, dass die Stadt nicht verpflichtet war, den Kläger schon ab dem 16.11.2015 wieder zur Wiedereingliederung zu beschäftigen.
Zwar könne der Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er die/den Beschäftigte/n entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Das ergibt sich aus dem Anspruch schwerbehinderter Menschen auf angemessene Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (entspricht § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017).
Im Fall des Klägers lagen allerdings Umstände vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum ersten Wiedereingliederungsplan verweigern durfte:
- Aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin gab es Grund zu der Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen werde.
- Die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans ließen sich auch nicht bis zum vorgesehen Beginn der Maßnahme ausräumen. Daher war die Stadt nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Hinweis für die Praxis
In diesem Fall hat der Arbeitnehmer erfreulicherweise seine Arbeitsfähigkeit und seinen Arbeitsplatz zurückerlangt. Schadensersatz für die Verzögerung erhält er nicht. Für ähnlich gelagerte Fälle ist jedoch wichtig: Der Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer (§ 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX) verpflichtet nach Auffassung des BAG den Arbeitgeber auch dazu, einen schwerbehinderten Beschäftigten nach einer Krankheit zügig wieder ins Erwerbsleben einzugliedern.
06/2019 – Die Redaktion