Krankenversicherung / Beihilfe

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Öffnungsaktion der Privaten Krankenversicherung

Die meisten Beamten sind in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert. Dennoch gibt es eine kleine Gruppe von in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Beamten. Für diese sind die Aufnahmebedingungen in die PKV deutlich erleichtert worden.

Personenkreis:

Seit 01.01.2005

  • Beamtinnen und Beamte auf Probe, Zeit oder Lebenszeit mit Anspruch auf Beihilfe
  • Richter mit Anspruch auf Beihilfe
  • Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Beihilfe

die am 31.12.2004 bereits in einem dieser Dienstverhältnisse standen.

Seit Anfang 2019 gilt die Öffnungsklausel auch für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
Wichtig:
Das Öffnungsangebot gilt nur innerhalb der ersten sechs Monate nach der erstmaligen Verbeamtung.

Erleichterte Zugangsbedingungen:

  • kein Antragsteller wird aufgrund von Vorerkrankungen abgelehnt
  • Leistungsausschlüsse werden nicht vorgenommen
  • Zuschläge zum Ausgleich erschwerter Risiken werden – wenn sie überhaupt erforderlich sind – auf maximal 30 % des tariflichen Beitrags begrenzt

Zusätzlich:

  • für bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Familienangehörige der oben genannten Personen, die ebenfalls in der GKV versichert sind, gilt die Öffnung ebenfalls
  • in der privaten Pflegeversicherung gelten erleichterte Bedingungen. So ist der Beitrag begrenzt.

Nicht alle privaten Krankenversicherungen beteiligen sich an dieser Aktion.
Weitere Informationen finden sich im Internet.

Beitrag von Johann Lang, aktualisiert 3/2023, die Redaktion

Standardtarif in der PKV

Was ist der Standardtarif?
Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einem gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag, dessen Versicherungsschutz vergleichbar ist mit demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Dieser Tarif erfüllt in der PKV vor allem eine soziale Schutzfunktion. Er richtet sich insbesondere an Versicherte, die aus finanziellen Gründen einen besonders preiswerten Tarif benötigen. Deshalb ist der Standardtarif auch nur für bestimmte Personengruppen geöffnet (Alter, Einkommensgrenzen). Außerdem darf der Standardtarif nicht mit Zusatzversicherungen verbunden werden (Ausnahme: Auslandsreisekrankenversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung).

Was leistet der Standardtarif?
§ 257 Abs. 2 a SGB V legt fest, dass der Standardtarif Leistungen enthält, die mit denjenigen der GKV vergleichbar sind. Das bedeutet nicht, dass die Leistungen vollkommen identisch sein müssen, aber sie müssen weitgehend übereinstimmen. So hat zum Beispiel der Standardtarif im Unterschied zum Versicherungsschutz der GKV uneingeschränkt Europageltung.

Noch Fragen?
Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige PKV.

Beitrag von Johann Lang

Überprüfung des Risikozuschlags in der PKV

Wer bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung einen Risikozuschlag wegen einer früheren Erkrankung akzeptieren musste, sollte prüfen, ob nicht die Chance besteht, diesen Zuschlag zu reduzieren oder ganz entfallen zu lassen.
Rechtsgrundlage hierfür ist der § 41 a des Versicherungsvertragsgesetzes. Hier ist geregelt, dass die Prämie herabzusetzen ist, wenn ein bestimmter, gefahrerhöhender Umstand, der zu einer höheren Prämie führte, später weggefallen ist. Eine „angemessene“ Prämienreduzierung kann dann für die Zukunft verlangt werden.
Wenn etwa eine Vorerkrankung ausgeheilt ist, sollten Sie Ihren Versicherer (per Einschreiben) auffordern, den Zuschlag herauszunehmen. Hilfreich ist es, wenn Sie eine Bestätigung Ihres behandelnden Arztes beifügen.
Bleibt der Versicherer bei seiner Auffassung, dass der Risikozuschlag beibehalten werden sollte, hilft eventuell eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, www.bafin.de oder beim Ombudsmann der privaten Krankenversicherung, Tel.: 01802-550444, www.pkv-ombudsmann.de. Dabei kann auf ein bestätigendes Urteil des Landgerichts Coburg (32 S 131/00) hingewiesen werden.

Beitrag von Johann Lang