Bewerbung / Einstellung

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27/02/2023 | Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern

Pressemitteilung Nr. 52/2013
BVerwG 2 C 12.11; BVerwG 2 C 18.12
25.07.2013

 

Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern

Beamtenbewerber, deren Leistungsfähigkeit gegenwärtig nicht eingeschränkt ist,
sind gleichwohl gesundheitlich als Beamte nicht geeignet, wenn ihre vorzeitige
Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für Bewerber, die einer Risikogruppe angehören oder an einer chronischen Erkrankung leiden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit den bisher für die gesundheitliche Eignung zugrunde gelegten generellen Prognosemaßstab zugunsten der Bewerber abgesenkt.

Die Kläger sind Lehrer, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, deren
gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aber wegen des gesundheitlichen Risikos der vorzeitigen Pensionierung abgelehnt worden war. Der Kläger im Verfahren BVerwG 2 C 12.11 ist an Multipler Sklerose erkrankt, die Klägerin im Verfahren BVerwG 2 C 18.12 leidet an einer Verformung der Brustwirbelsäule (sog. Scheuermannsche Erkrankung). Bei beiden Klägern ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt, sie sind jedoch Schwerbehinderten nicht gleichgestellt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die behördlichen Entscheidungen insoweit bestätigt, als die Kläger keinen Anspruch auf Verbeamtung haben. Es hat die Beklagten jedoch verpflichtet, über die Anträge erneut zu entscheiden. Die gesundheitliche Eignung sei bei weniger stark behinderten Bewerbern wie den Klägern bereits dann gegeben, wenn aufgrund einer Prognose überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie bis zur gesetzlichen Altersgrenze Dienst leisten können. Für nicht behinderte Bewerber müsse diese Prognose dagegen eine hohe Wahrscheinlichkeit ergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revisionen der Kläger die Urteile aufgehoben und die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird insbesondere erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Kläger nach dem Prognosemaßstab gesundheitlich geeignet sind, den das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für alle Bewerber mit Ausnahme der Schwerbehinderten bestimmt hat. Angesichts der Unsicherheiten einer über einen derart langen Zeitraum abzugebenden Prognose dürfen die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nicht überspannt werden. Für eine negative Prognose aktuell leistungsfähiger Bewerber bedarf es daher tatsächlicher Anknüpfungspunkte, die eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Weitere Erleichterungen hat der Gesetzgeber nur für schwerbehinderte Bewerber vorgesehen. Dagegen sind Vergünstigungen für weniger stark behinderte Bewerber durch einen nochmals abgesenkten Prognosemaßstab angesichts ihrer geringeren Schutzbedürftigkeit weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten.

Die Verwaltungsgerichte haben die gesundheitliche Eignung abschließend zu klären; der Verwaltung steht insoweit – anders als bei der Beurteilung der fachlichen Eignung – kein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

BVerwG 2 C 12.11 – Urteil vom 25. Juli 2013

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg 5 LC 190/09 – Urteil vom 25. Januar 2011
VG Hannover 2 A 1621/08 – Urteil vom 27. Mai 2009

BVerwG 2 C 18.12 – Urteil vom 25. Juli 2013

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg 5 LC 226/11 – Urteil vom 31. Juli 2012
VG Hannover 2 A 5743/08 – Urteil vom 05. Mai 2011

14/04/2023 | Initiative Inklusion: "Inklusionsprämie" für Arbeitgeber bei Schaffung neuer Ausbildungs- und Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen

Für die Schaffung neuer Ausbildungsplätze für junge schwerbehinderte Menschen sowie für die Schaffung neuer Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen ab dem 50. Lebensjahr im Rahmen des Sonderförderprogramms „Initiative Inklusion“ können Arbeitgeber jeweils eine „Inklusionsprämie“ bis zu 10.000 Euro erhalten.

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales stellt nach Ausschöpfung der Bundesmittel auch über 2015 hinaus Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie unter …

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Beitrag von Heidi Stuffer, überarbeitet von Johann Radlinger

 

20/04/2023 | Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber zum Vorstellungsgespräch bei Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung

    Ein öffentlicher Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, muss diese auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

    Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.06.2020 – 8 AZR 75/19

     

24/04/2023 | Offenbarung der Schwerbehinderung

Der schwerbehinderte Mensch ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für ihn ungünstige Umstände von sich aus mitzuteilen. So ist weder ein behinderter Mensch noch ein schwerbehinderter Mensch von sich aus verpflichtet, seine Schwerbehinderung oder Behinderung im Vorstellungsgespräch oder in seiner Bewerbung auf eine Arbeitsstelle zu offenbaren.

Eine Offenbarungspflicht besteht allerdings dann, wenn der schwerbehinderte Bewerber erkennen muss, dass er aufgrund seiner Behinderung, die von ihm geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder seine Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Seit der Einführung des SGB IX und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hat der Gesetzgeber ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für behinderte und schwerbehinderte Menschen normiert. In Bezug auf das Fragerecht des Arbeitgebers gilt, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist. Wird die Frage dennoch gestellt, muss sie nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag aufgrund der unwahren Antwort nicht anfechten.

Ist eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine entscheidende Voraussetzung für einen konkreten Arbeitsplatz, so darf der Arbeitgeber fragen, ob der Bewerber an gesundheitlichen, seelischen oder anderen Beeinträchtigungen leidet, durch die er für die Erfüllung der von ihm erwarteten arbeitsvertraglichen Pflichten ungeeignet ist. Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, so ist die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft unzulässig und stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar.

Quelle: ABC Behinderung&Beruf

Hinweis

Wird im Laufe des Berufslebens bei Ihnen eine Schwerbehinderung festgestellt, genügt es, eine Kopie des Schwerbehindertenausweises vorzulegen. Verlangt der Arbeitgeber darüber hinaus eine Kopie des Feststellungsbescheides mit den darin aufgeführten Diagnosen, setzen Sie sich am besten mit Ihrer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in Verbindung.

Siehe auch: Nrn. 1.3, 6.10.4 und 14.1.2.2 der Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR) – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29. April 2019, Az. 26-P 1132-3/2 (BayMBl. Nr.165).

Beitrag von Wolfgang Kurzer