Teilnahmerecht der SBV an den Vorstandssitzungen des Personalrats

Der Personalrat hat die Vertrauensperson der Schwerbehinderten über die Sitzungen im Vorstand zu informieren und sie an diesen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen, wenn in dieser Sitzung Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, welche an den Vorstand des Personalrats im Rahmen der Geschäftsordnung im Wege der Delegation übertragen sind (Art. 32 Abs. 4 Bayerisches Personalvertretungsgesetz).

Hinweis:
Anlass für die Vertrauensperson, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen war unter anderem, dass bei der größten bayerischen Behörde ihrer Art die so genannten „Monatsgespräche“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 BayPVG nur noch selten stattfanden, weil der Vorstand des Personalrats die anstehenden Themen offensichtlich in den Gesprächen zwischen ihm und dem Arbeitgeber abhandelte. Sowohl er als auch die Behördenleitung weigerten sich, hierbei die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen zu lassen.

Link zu Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 14.11.2008, 5 TaBV 36/08

(Die Entscheidung ist rechtskräftig seit 26.05.2009)

Zu diesem Thema siehe auch:
– Z. B. Lehr-und Praxiskommentar Dau / Düwell / Joussen, SGB IX, 6. Auflage – 2022, Rn. 102, 103 zu § 178


Beitrag von Johann Lang, aktualisiert Johann Radlinger, 02/2022

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