Nachteilsausgleiche

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23/02/2023 | Als Mehrarbeit gilt auch Bereitschaftsdienst

Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen (§ 124 SGB IX / ab 2018 §207 SGB IX ). Mehrarbeit ist jede über 8 Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit; als solche gilt auch Bereitschaftsdienst.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes ab 01.01.2004 Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes darstellt. Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz, das heißt über werktäglich 8 Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste, hinausgeht.

Beitrag von Johann Lang / aktualisiert Franz Wagner 23.02.2023

Freistellung von Mehrarbeit für Tarif-Teilzeitbeschäftigte

Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt (§ 124 SGB IX / ab 2018 §207 SGB IX ). Unter Mehrarbeit versteht man die Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich (Montag bis Samstag) hinausgeht.
Bei Teilzeitbeschäftigten liegt jedoch keine Mehrarbeit vor, wenn ihre persönliche tägliche Arbeitszeit überschritten wird, sondern erst wenn die gesetzliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird.
Die Freistellung von Mehrarbeit kann jedoch für Teilzeitbeschäftigte gegeben sein, wenn die Teilzeitarbeit aus behinderungsbedingten Gründen gem. § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX ( ab 2018 §164 Abs.5 Satz3 SGB IX)  erfolgt und der betroffene behinderte Mensch aufgrund Art und Schwere seiner Behinderung nicht in der Lage ist, auch nur vorübergehend werktäglich mehr als die von ihm normalerweise zu erbringende Arbeitszeit zu leisten.

Beitrag von Johann Lang /  aktualisiert Franz Wagner 23/02/2023

§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX (fett gedruckt)

(ab 2018 §164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX)

(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,

2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,

3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,

4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,

5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX (fett gedruckt)

(ab 2018 §164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX)

(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

23-02-2023 | Mehrarbeit

Jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit ist Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX (ab 2018 §207 SGB IX)

Tariflich abweichende Arbeitszeiten sind unerheblich. Das gilt auch dann, wenn sie kürzer als die gesetzliche Arbeitszeit sind. Die vor allem tariflich eingeführten Arbeitszeitverkürzungen gewährleisten nämlich nicht den Schutz des schwerbehinderten Menschen vor einer Überbeanspruchung und sind auch nicht geeignet, ihm vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wie einem Nichtbehinderten zu verschaffen. Durch die Flexibilisierungsregelungen wird nämlich vielfach eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus ermöglicht.

Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs 4 Ziff 4 SGB IX (ab 2018 § 164 Abs 4 Ziff 4 SGB IX) einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3.12.2002, 9 AZR 462/01

Die Schwerbehindertenvertretung sollte bei Neueinstellungen die Betroffenen auf die Möglichkeit der Ablehnung von Mehrarbeit hinweisen.

Hinweis
Für schwerbehinderte Beamte im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX beträgt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit 1. September 2004 weiterhin 40 Stunden. Die 40-Stunden-Woche gilt entsprechend auch für schwer behinderte Arbeitnehmer mit einem ab 1.5.2005 oder danach gültigen Arbeitsvertrag (z. B. Neueinstellung, Erneuerung eines befristeten Arbeitsvertrages, Höhergruppierung).

 

Beitrag von Johann Lang/ aktualisiert Franz Wagner 23-02-2023