Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an konstituierender Sitzung des Personalrats

Nach § 95 Abs. 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. April 2005, AN 7 P 04.00739, wurde festgestellt, dass der Ausschluss der Schwerbehindertenvertretung in der konstituierenden Sitzung des Personalrats rechtswidrig war.

Danach hat die Schwerbehindertenvertretung sehr wohl ein Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung des Personalrats. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht die gegenteilige Rechtsauffassung des BayVGH vom 31.07.1996, 17 P 96.1403, im Lichte der Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts als obsolet angesehen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 17. Senat
Beschluss vom 31. Juli 1996, Az. 17 P 96.1403

Kein Teilnahmerecht der Bezirksvertrauensfrau der Schwerbehinderten an konstituierender Sitzung des Bezirkspersonalrats

Orientierungssatz
Nach Art 40 Abs. 1 BayPVG soll die Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. Sie kann beantragen, dass eine Angelegenheit, die besonders Schwerbehinderte betrifft, beraten und auf die Tagesordnung gesetzt wird. Ein Stimmrecht besteht nur in den besonderen Fällen des Art 40 Abs. 2 BayPVG. Daraus lässt sich ableiten, dass die gesetzliche Regelung dazu dient, dem Schwerbehindertenvertreter Einflussmöglichkeiten auf die Sacharbeit einzuräumen, soweit Interessen der Schwerbehinderten berührt sind, um in diesem Bereich die Belange der Schwerbehinderten effektiv zu vertreten. Demgegenüber ist die Wahl des Vorstands des Personalrats ein innerorganisatorischer Vorgang, der überhaupt erst Voraussetzung dafür ist, dass das Personalratsgremium als solches in der Sache agieren kann. Dieser Akt der Selbstorganisation soll frei von Einflüssen außenstehender Dritter sein.


Beitrag von Johann Lang

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