Personalrat ist nicht zuständig für den Empfang von Mitteilungen an die SBV

Nach § 95 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.
In einem Revisionsverfahren, dem ein Klageverfahren eines Stellenbewerbers wegen dessen angeblicher Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft vorausging, schrieb  das Bundesarbeitsgericht in seiner Urteilsbegründung zur Frage der rechtzeitigen Information der Schwerbehindertenvertretung folgendes:
„Es bedarf keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur Klärung, ob die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig über die eingegangene Bewerbung unterrichtet und am Stellenbesetzungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt wurde. Gegen die Rechtzeitigkeit der Unterrichtung spricht die Einlassung der Beklagten (eine Behörde, Anm. d. Redaktion), sie habe über den Personalrat die Schwerbehindertenvertretung informiert. Da die Schwerbehindertenvertretung nach §§ 94, 95 SGB IX ein eigenständiges Organ der Dienststelle ist, kann mit der Informationserteilung an den Personalrat die dem Arbeitgeber nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX obliegende Unterrichtung nicht erfüllt werden. Der Personalrat ist nicht zuständig für den Empfang von Mitteilungen, die an die Schwerbehindertenvertretung zu richten sind. …“

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2005, 9 AZR 635/03
(abgedruckt z. B. in der Fachzeitschrift BEHINDERTENRECHT Nr. 6/2005, Seite 171)


 Beitrag von Johann Lang

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