Prävention / Betriebliches Eingliederungsmanagement

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04/2023 | Betriebliches Eingliederungsmanagement - Handlungsempfehlungen

Die Integrationsämter der Landschaftsverbände Rheinland (LVR) in Köln und Westfalen-Lippe (LWL) in Münster haben zusammen eine Broschüre „Handlungsempfehlungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement“ erstellt.

Diese speziell für die SBV und weitere BEM-Akteure konzipierte Broschüre enthält ausführliche Informationen, nützliche Hinweise für die Praxis zur neuen Rechtsprechung und zur Handhabung des Datenschutzes sowie Checklisten und Formulare.

Die Broschüre kann über die Seite des Integrationsamtes heruntergeladen werden.

Link: „Handlungsempfehlungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement“

Beitrag von Franz Wagner 10/2019

04/2023 | Erweiterter Auskunftsanspruch der Schwerbehindertenvertretung im Betrieblichen Eingliederungsmanagement

    Bundesgesetzliche Inforechte der Schwerbehindertenvertretung (SBV) beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.03.2016, 17 P 14.2689 unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung gegenüber einem von der Personalvertretung zu bestimmenden Mitglied einen Anspruch gegen die Dienststellenleitung auf regelmäßige, namensbezogene Listenmitteilung der länger als sechs Wochen arbeits-/dienstunfähigen Beschäftigten (ohne Angabe des genauen Krankheitszeitraums) im Rahmen der sog. ersten Phase des BEM gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 [jetzt: § 167 Abs. 2 Satz 1] SGB IX bejaht, unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Person (vgl. Leitsatz des Beschlusses).

    Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) vertritt hierzu die Auffassung, dass der SBV in entsprechender Form eine Namensliste der vom BEM betroffenen schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen zu übermitteln ist.

    Der vom StMFLH herausgegebene Leitfaden zum BEM nach § 84 Abs. 2 [jetzt: § 167 Abs. 2] SGB IX wurde entsprechend angepasst (Nr. II. 6 des Leitfadens).

    NEU: Laut FMS vom 20.05.2016 ist abweichend vom bisherigen Leitfaden der neue VGH-Beschluss „sofort“ von den Dienststellen umzusetzen, wonach der SBV regelmäßig eine Namensliste der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten BEM-Berechtigten zu übermitteln ist. Der SBV sind „unverzüglich“ die
    Namen der schwerbehinderten und gleichgestellten BEM-Berechtigten mitzuteilen nach § 95 Abs. 2 [jetzt § 178 Abs. 2] bzw. § 99 Abs. 1 [jetzt § 182 Abs. 1] i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 6 und 7 [jetzt § 167 Abs. 2 Sätze 6 und 7] bzw. § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [jetzt § 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1] SGB IX, sobald die BEM-Voraussetzungen vorliegen (Düwell, LPKSGB IX, § 84 Rn. 87; Knittel, SGB IX, § 84 Rn. 105).

    Unberührt hiervon ist nach Nr. II. 6 des Leitfadens bei schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen das zusätzliche Informationsgebot gegenüber der SBV über den Erstkontakt bzw. das Angebot eines BEM.

    Zum BEM-Leitfaden über …

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    Heidi Stuffer / Johann Radlinger, Juli 2016, redaktionell bearbeitet, April 2023

     

04/2023 | Teilhabestärkungsgesetz - Änderung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX)

    Durch das Teilhabestärkungsgesetz wurde in § 167 Abs. 2 nach Satz 1 SGB IX folgender Satz eingefügt: „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“ Dies bedeutet eine Stärkung des betrieblichen Eingliederungsmanagements, da auf Wunsch der Beschäftigten zusätzlich auch eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzugezogen werden kann. Diese Vertrauensperson ist frei wählbar.

    Art. 7 Nr. 21a des Teilhabestärkungsgesetzes  v. 2.6.2021, BGBl. I vom 9.6.2021, S. 1387, 1395, in Kraft seit dem 10.6.2021 gemäß Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes, S. 1400 lautet:

    „In § 167 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.““

    Die Begründung in der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) vom 21.04.2021 (Drs. 19/28834) zur Norm führt aus:

    „Zur neuen Nummer 21a (Einfügung § 167 Absatz 2 Satz 2 SGB IX)
    Wichtig für ein erfolgreiches betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist vor allem die Schaffung einer Vertrauensbasis zwischen Arbeitgebern und betroffenen Personen. Die Teilnahme einer Vertrauensperson auf Seiten der Betroffenen kann erheblich zum Erfolg des BEM-Verfahrens beitragen. Insbesondere auch in Betrieben ohne Interessenvertretung soll den Beschäftigten die Möglichkeit nach weiterer Unterstützung im BEM eingeräumt werden. Aus diesem Grund wird § 167 Absatz 2 SGB IX dahingehend ergänzt, dass auf Wunsch der Beschäftigten zusätzlich auch eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzugezogen werden kann. Den Beschäftigten steht es frei, selbst zu wählen, wer als Vertrauensperson am BEM-Verfahren teilnehmen soll. Dabei kann es sich um ein Mitglied der Interessenvertretung, eine Person aus dem Betrieb oder um eine Person außerhalb des Betriebes handeln. Die Entscheidung ob und gegebenenfalls wer hinzugezogen wird, liegt alleine bei den BEM-Berechtigten. Die Arbeitgeber informieren die Beschäftigten über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.“

    Aus der Begründung ergibt sich somit eine Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigen über diese Möglichkeit.

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    Beitrag Johann Radlinger, 06/2021

  • Teilhabestärkungsgesetz vom 2. Juni 2021 - Änderung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX) durch Art. 7 Nr 21a (Seite 1395)
  • Begründung in der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) vom 21.04.2021 (Drs. 19/28834) - Seite 57