Achtung: Beauftragter ist persönlich verantwortlich

Laut § 156 SGB IX kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße wird nicht gegen den Arbeitgeber,  sondern gegen den Beauftragten des Arbeitgebers § 98 SGB IX persönlich verhängt.

Das heißt der Beauftragte muss das ausgesprochene Bußgeld aus seinem privaten Vermögen bezahlen.

Hat der Arbeitgeber einen Beauftragten bestellt, muss dieser die im SGB IX geregelten Arbeitgeberpflichten erfüllen. Handelt er pflichtwidrig, so kann die für die Überwachung zuständige Verwaltungsbehörde ihn als „Betroffenen“ verwarnen oder gegen ihn in einem Bußgeldbescheid eine Geldbuße festsetzen. Denn nach § 9 OWiG handelt ordnungswidrig, wer vom Inhaber eines Betriebes beauftragt worden ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die dem Betriebsinhaber betreffen. Als mögliche Bußgeldtatbestände kommen insbes. in Betracht:

Ordnungswidrigkeiten:

Beschäftigung unterhalb des festgesetzten Pflichtsatzes von 5% nach § 71 Abs. 1 SGB IX, § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX,

nicht oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und der weiteren Arbeitnehmervertretungen über die vom Arbeitsamt eingegangenen Vermittlungsvorschläge und über die sonstigen Bewerbungen von schwer behinderten Menschen für die Besetzung einer freien Stelle, § 81 Abs. 1 Satz 4, § 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB (vgl. AG Düsseldorf v. 8. 2. 1990, Behindertenrecht 1991 S. 118).

Der Beauftragte hat keinen Anspruch auf Erstattung des Bußgelds oder der Auslagen für die Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er ist persönlich für die Einhaltung des Schwerbehindertenrechts im Betrieb straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich verantwortlich.  (Fundstelle Kommentar Franz-Josef Düwell, Vors. Ri. am BAG Erfurt)


Beitrag von Robert Kasseckert

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