Landesrecht
Bayerische Inklusionsrichtlinien
- Im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlichte Version (pdf-Datei))
- Version BAYERN.RECHT
- Barrierefreie Broschüre (pdf-Datei)
- Bayerische Inklusionsrichtlinien als Daisy-Hörbuch
- Inhaltliche Gegenüberstellung Teilhaberichtlinien - Bayerische Inklusionsrichtlinien (Synopse, erstellt: Heidi Stuffer)
Bayerische Inklusionsrichtlinien ersetzen Teilhaberichtlinien
Die neuen „Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – Bayerische Inklusionsrichtlinien (BayInklR)“ wurden im Bayerischen Ministerialblatt – BayMBl. 2019 Nr. 165 vom 15.05.2019 als Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29. April 2019, Az. 26-P 1132-3/2 veröffentlicht und sind am 1. Juni 2019 in Kraft getreten.
Mit Ablauf des 31. Mai 2019 ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl. S. 605, StAnz. Nr. 51/52) außer Kraft getreten.
Aktualisiert 10/2019, Johann Radlinger, Heidi Stuffer
ul>Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG)
Bayerische Bauordnung
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
- Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
- Gesetz zur Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 24. Juli 2020
- Parlamentarischer Beratungsverlauf des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 24. Juli 2020
- Sozialministerin Trautner: „Ganz im Sinne eines inklusiven Bayerns werden die Änderungen im Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetz das Leben der Menschen mit Behinderung deutlich verbessern!“
- Der Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung, Holger Kiesel, zieht Bilanz ul>
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 24. Juli 2020
Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren
Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik (Bayerische E-Government-Verordnung – BayEGovV)
Alle staatlichen Behörden sowie sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaats Bayern sind verpflichtet, ihre Intranet- und Internetangebote bzw. -auftritte schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderung grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden technischen Standards wird auf die Vorgaben der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) des Bundes verwiesen.
Hierzu wurde die bisherige Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayBITV) mit Verordnung vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 36) geändert und als Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik (Bayerische E-Government-Verordnung – BayEGovV (Begründung zur Verordnung) entsprechend angepasst.
Über die Grundlagen der digitalen Barrierefreiheit informieren das Bayerische Staatsministerium für Digitales sowie das Landesamt der Finanzen.
Aktualisiert 08/2020, Johann Radlinger