Ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist eine Ruhestandsversetzung bzw. Zwangspensionierung von Schwerbehinderten rechtswidrig

Es ist nicht auszuschließen, dass durch eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung die Entscheidung des Dienstherrn in der Zurruhesetzungsfrage hätte beeinflusst werden können.

Wird die unterbliebene Anhörung nicht innerhalb der 7-Tagefrist nachgeholt ist die Zurruhesetzungsverfügung Rechtswidrig § 95 Abs 2 S 2 SGB IX.

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Beitrag Robert Kasseckert

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