Einbringung bei Krankheit

In Nr. 12.2.5 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien (BayInklR) wurde im Falle der Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit die Einbringung des Zusatzurlaubs nach § 208 SGB IX eine Verlängerung der Einbringungsfrist vereinbart. Der Zusatzurlaub kann danach bis längstens 31. März des übernächsten auf das Kalenderjahr folgenden Jahres eingebracht werden (Beamtenbereich: Nr. 12.2.5.1 Satz 1 BayInklR; Arbeitnehmerbereich: Nr. 12.2.5.2 Satz 1 BayInklR).

Da sich die Entstehung des Anspruchs des Zusatzurlaubs nach den jeweiligen Vorschriften des Haupturlaubs richtet (Arbeitnehmerbereich: BundesurlaubsgesetzTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder; Beamtenbereich: Bayerisches Beamtengesetz in Verbindung mit der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung) – Nr. 12.2.3.1 BayInklR – kommen, ergeben sich unterschiedliche Übertragungsfristen für den Arbeitnehmer- und Beamtenbereich.

Aus Gründen der Gleichbehandlung der Beschäftigtengruppen hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sein Einverständnis erklärt, dass für Beamte und Beamtinnen sowie für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen identische Einbringungsfristen festgelegt werden. Weitere Hinweise hierzu stellt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Bayerischen Behördennetz (Aufruf von außen nicht möglich) zur Verfügung.


06/2020, Johann Radlinger

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