Keine „Zwölftelung“ bei der Berechnung des Zusatzurlaubs bei einer Schwerbehinderung unter 12 volle Monate im Kalenderjahr einer Beschäftigung laut Inklusionsrichtlinien (BayInklR)

1. Der § 208 Absatz 2 SGB IX be­stimmt, dass in Fällen, in denen die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft nicht während des gesamten Ka­len­der­jah­res besteht, der schwer­be­hin­der­te Mensch grds. nur für jeden vollen Monat, in dem im Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft vorgelegen hat, einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubes erwirbt.

Nach dem Abschnitt 12.2.6 der am 01.06.2019 in Kraft getretenen In­klus­ions­richt­lin­ien erhält jedoch der schwerbehinderte Mensch in sol­chen Fällen den­noch den vollen Zusatzurlaub (wie bisher) über das Gesetz hinaus. Von ei­ner Zwölf­te­lung ist daher insoweit ab­zuse­hen.

Das Bayer. Finanzministerium hat bereits mit Bekanntmachung des vormaligen Für­sor­ge­er­las­ses am 21.04.2005 klargestellt, dass beim Zusatzurlaub laut der gün­sti­ge­ren Regelung des Für­sor­ge­er­las­ses zu verfahren ist – über das Gesetz hi­naus. Da­nach ist wei­ter­hin zu ver­fah­ren, weil das Fi­nanz­mi­nis­terium die güns­ti­ge­re Regelung erneut in die BayInklR übernommen hat.

Zu weiteren Details zu Run­dun­gen und zum generellen Ab­run­dungs­ver­bot beim Zu­satz­ur­laub (als ge­setz­li­cher Min­dest­ur­laub) vgl. Über­sich­ten im BIH-Be­ra­tungs­fo­rum.

2. Bei Ruhestandsversetzung gilt nach Abschnitt 12.2.6 BayInklR:

„Beamtinnen und Beamte, die mit oder nach Erreichen der ge­setz­li­chen Altersgrenze in den Ru­he­stand treten, erhalten den halben Zu­satz­ur­laub, wenn das Be­am­ten­ver­hält­nis in der ersten Hälfte, den vollen Zu­satz­ur­laub, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.“

Beispiel: Bei Ruhestand mit Ablauf 30.06. steht ½ Zusatzurlaub zu, bei Ruhestand mit Ablauf 31.07. steht der volle Zusatzurlaub zu.

3. Hier finden Sie eine sys­te­ma­ti­sche Ge­gen­über­stel­lung (Synopse) der al­ten Teil­ha­be­richt­lin­ien 2012 und der aktu­el­len In­klus­ions­richt­lin­ien 2019 (92 Sei­ten mit Na­vi­ga­ti­ons- und Ge­set­zes­links).


Heidi Stuffer, 10/2020

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