Anspruch auf Zusatzurlaub rechtzeitig geltend machen!

Beschäftigte, die schwerbehindert sind, haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX).

Ist die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beantragt (§ 152 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB IX), ist deshalb dringend zu empfehlen, bereits während des laufenden Feststellungsverfahren den Anspruch auf Zusatzurlaub gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn rechtzeitig vor Ablauf des jeweils laufenden Urlaubsjahres und nach dessen Ablauf ggf. für das dann aktuelle Urlaubsjahr bzw. die folgenden aktuellen Urlaubjahre geltend zu machen. Dies sichert den Anspruch im Rahmen gesetzlicher bzw. tarifvertraglicher Fristen der Urlaubsübertragung in folgende Urlaubjahre, wenn dem Feststellungsantrag erst nach Ablauf des laufenden Urlaubsjahres (rückwirkend) entsprochen wird.

Der Zusatzurlaub kann jedoch erst gewährt werden, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt wurde.


Johann Radlinger, 08/2020

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