Weiterhin 3 Tage Zusatzurlaub für ehemalige „Arbeiter“

In § 49 Abs. 4 des bis 31.10.2006 geltenden MTArb war geregelt, dass der Arbeiter eines Landes mit einem GdB von mindestens 25 und weniger als 50 einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen erhält (Text der tariflichen Regelung des damaligen § 49 Abs. 4 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb): „Der Arbeiter eines Landes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 und weniger als 50 v.H. erhält einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen.“).

In § 27 des am 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist eine entsprechende Regelung nicht mehr vorgesehen.

In § 15 Abs. 3 des ebenfalls am 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) besteht jedoch folgende Regelung:

§ 49 Absatz 1 und 2 MTArb / MTArb-O i.V.m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder gelten bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrags der Länder fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 49 Absatz 4 MTArb haben, behalten diesen Anspruch, solange sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen.

Somit erhalten die Beschäftigten, die diesen dreitägigen Zusatzurlaub bisher erhielten, ihn im Rahmen der Besitzstandswahrung auch weiterhin, sofern ihre Behinderung auch weiterhin besteht.

(Siehe auch Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, Az. 25 – P 2000 – 237 – 5 415/07 vom 12.02.2007 betreffend die Aktualisierung der Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts – TVÜ-Länder).


Beitrag von Johann Lang, ergänzt 06/2020, Johann Radlinger

Zurück zur Übersicht