Beschleunigtes Feststellungsverfahren für Erwerbstätige

Im Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX wird die tatsächlich bereits vorliegende Schwerbehinderung lediglich festgestellt. Dieses Verfahren soll beschleunigt werden, soweit es um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei erwerbstätigen Personen geht. Eine baldige Entscheidung liegt nicht nur im Interesse der Antragsteller, sondern auch ihrer Arbeitgeber (insbesondere Erfüllung der Beschäftigungspflicht, Arbeitsplatzeinrichtung, besonderer Kündigungsschutz, Gewährung von Zusatzurlaub).

Die zuständige Behörde, z. B. das ZENTRUM BAYERN FAMILIE UND SOZIALES (früher: Versorgungsamt) hat die Behinderung, wenn ein Gutachten für die Feststellung nicht erforderlich ist, binnen 3 Wochen nach Antragseingang festzustellen. Ist jedoch ein Gutachten erforderlich, ist unverzüglich ein geeigneter Sachverständiger von der zuständigen Behörde zu beauftragen. Dessen Gutachten ist innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung zu erstellen. Innerhalb weiterer 2 Wochen nach Vorliegen dieses Gutachtens ist die Feststellung der Behinderung seitens der Behörde zu treffen.

Hinweis

  • Alle Unterlagen sollten gleich bei Antragsstellung vollständig vorgelegt werden, damit keine zeitlichen Verzögerungen eintreten.
  • Vorteilhaft ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes, aus der Diagnose und Funktionsbeeinträchtigung ersichtlich sind.
  • Selbsteinschätzung des GdB anhand der GdB/MdE-Tabelle in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (Teil A, Nr. 26).
  • Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kann auch online gestellt werden: www.schwerbehindertenantrag.bayern.de.

Zum Nachschlagen

  • kurze Bearbeitungsfristen:
    § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
    § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB IX
    § 14 Abs. 5 Sätze 2 und 5 SGB IX
  • Mitwirkungspflichten des Antragstellers:
    § 60 Abs. 1 SGB I

Beitrag von Johann Lang

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