Ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung beim ZBFS (Versorgungsamt) ist nicht erforderlich, wenn ein Minderung der Erwerbsfähigkeit außerhalb des Schwerbehindertenrechts bereits festgestellt ist.

Wenn bereits eine andere Stelle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) außerhalb des Schwerbehindertenrechts festgestellt hat (z. B. Bescheid einer Berufsgenossenschaft wegen eines Arbeitsunfalls oder eines Versorgungsamtes wegen Soldatenversorgung oder Gewaltopferentschädigung, nicht aber Bescheide der Deutschen Rentenversicherung). Dieser Bescheid hat die gleiche Wirkung wie die Feststellung eines Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht. Sie können mit ihm z. B. beim Finanzamt die entsprechenden Behinderten-Pauschbeträge geltend machen.

Beträgt die von der anderen Stelle festgestellte MdE wenigstens 50 v. H., dann stellt Ihnen das ZBFS (Versorgungsamt) auf Wunsch ohne weiteres einen Schwerbehindertenausweis aus.


Beitrag von Robert Kasseckert

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