23/02/2023 | Schutzfrist bei Wegfall der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch

Wird der Grad der Behinderung durch Feststellung des Amtes „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ auf weniger als 50 festgestellt, behält der behinderte Mensch den Schwerbehindertenschutz bis zum Ende des 3. Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheids folgt (§ 199 Abs. 1 SGB IX).
Der Ausweis wird erst mit Ablauf der Schutzfrist eingezogen. Läuft dieser jedoch vorher ab, verlängert ihn das „Versorgungsamt“ auf Antrag bis zum Ablauf der Schutzfrist.

Hinweis:
Wenn Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt worden ist, sollte man die Gültigkeit des  Ausweises für die Dauer der Schutzfrist verlängern lassen. Alle bisherigen Rechte bzw. Nachteilsausgleiche bleiben auch während der Schutzfrist bestehen.
Wird kein Widerspruch eingelegt, wird der Bescheid 1 Monat nach Zustellung unanfechtbar. Danach dauert die Schutzfrist noch drei volle Kalendermonate an.
Die Schutzfrist kann sich z.B. auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen auswirken, insbesondere wenn ein Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) anhängig ist. Denn die Schwerbehinderung muss für den Zeitpunkt des Beginns der Altersrente anerkannt sein. Wird sie dann während des Rentenbezugs aberkannt, besteht der Anspruch auf diese Rente dennoch weiter.

Beispiel:
Widerspruchsbescheid vom 25.04.2008 (Datum des Bescheids)
Bescheid zugestellt am 02.05.2008 (Datum notieren; Kuvert aufbewahren)
Bescheid ist unanfechtbar ab 02.06.2008 (1 Monat nach Zustellung)
Schutzfrist läuft bis 30.09.2008 (3 volle Kalendermonate)


Beitrag von Johann Lang / aktualisiert Franz Wagner 23.02.2023

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