Arbeitnehmer muss Firma nicht Art seiner Krankheit mitteilen

Ein krank geschriebener Arbeitnehmer muss seiner Firma auch dann nicht die Art der Erkrankung mitteilen, wenn der Arbeitgeber hierdurch „lediglich verlässliche Informationen über das voraussichtliche Ende der Krankheit“ erhalten will. Das Unternehmen hatte den seit mehreren Monaten krank geschriebenen Arbeitnehmer aufgefordert, die Art seiner Krankheit mitzuteilen und seinen Arzt und Therapeuten von der Schweigepflicht zu befreien. Als der Mitarbeiter nicht reagierte, wurde er abgemahnt.
Die Richter gaben der Klage des Arbeiters gegen das Automobilunternehmen statt und wiesen die Firma an, eine gegen den Mitarbeiter ausgesprochene Abmahnung zurückzunehmen.
Kranke Arbeitnehmer haben nur die Pflicht, der Firma ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mit einem ärztlichen Attest mitzuteilen. Darüber hinaus gehende Angaben müssen sie jedoch nicht machen. Auch das Argument des Unternehmens, man habe lediglich „verlässliche Informationen über das voraussichtliche Ende der Krankheit“ erhalten wollen, begründet keinen derartigen Anspruch, so die Richter.

Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main, Urteil 1312 Sa 1479/02

Anmerkung:
Ich gehe davon aus, dass vorstehende Entscheidung auch auf Beamte anwendbar ist.

Hinweis:
Im Rahmen der Prävention nach § 167 SGB IX kann es insbesondere bei Gefährdung des Arbeitsverhältnis ratsam sein, die Diagnose – evtl. nur dem Betriebsarzt gegenüber, weil dieser gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 ASiG der ärztl. Schweigepflicht unterliegt – anzugeben. Denn hierbei ist unter anderem zu prüfen, ob Präventionsmaßnahmen die Gefährdung beseitigen und so den Arbeitsplatz dauerhaft sichern können. Auch bei der Einrichtung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz könnte die Bekanntgabe der Diagnose hilfreich sein.
Ihre Schwerbehindertenvertretung wird Sie diesbezüglich eingehend beraten.


Beitrag von Johann Lang

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