Fahrten zu dienstlich angeordneten ärztlichen Untersuchungen

Im Rahmen des Dienstverhältnisses können bei Beamtinnen und Beamten Fahrten anlässlich dienstlich angeordneter ärztlicher Untersuchungen erforderlich werden. Im Interesse einer einheitlichen Entscheidungspraxis wird über die damit verbundenen arbeitszeit-, kosten- und dienstunfallrechtlichen Fragen informiert.

1. Fahrten zu ärztlichen Untersuchungen

Bei ärztlichen Untersuchungen kann die Untersuchungs- und Reisezeit nicht als Arbeitszeit berücksichtigt werden, weil hierbei keine dem Beamten oder der Beamtin übertragene Dienstaufgabe erfüllt wird. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung auf Veranlassung des Dienstherrn durchgeführt wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit Dienstbefreiung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrlV zu gewähren. Die aus Anlass einer angeordneten ärztlichen Untersuchung anfallenden notwendigen Fahrkosten können bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erstattet werden. Bei notwendiger Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs kann Wegstreckenentschädigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 6 BayRKG gewährt werden. Ein weitergehender Auslagenersatz ist nicht möglich. Anfallende Ausgaben können in analoger Anwendung der Nr. 4.2.2 i. V. m. Nr. 4.2 DBestHG 2009/2010 aus Mitteln der Titel 546 49 (vermischte Verwaltungsausgaben) geleistet werden. Bei den Wegen zu dienstlich veranlassten ärztlichen Untersuchungen und dem dortigen Aufenthalt handelt es sich weder um eine Dienstausübung noch stehen die Untersuchungen im Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Dienstunfall (vgl. § 31 Abs 1 Satz 1 und § 31 Abs 2 BeamtVG). Somit scheidet bei einem hierbei erlittenen Unfall eine Anerkennung als Dienstunfall aus.

2. Fahrten zu Untersuchungen nach Dienstunfall

Bei der im Zusammenhang mit einer Unfallmeldung gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG oder einem anerkannten Dienstunfall angeordneten Untersuchung besteht Einverständnis Dienstbefreiung für die ärztliche Untersuchung einschließlich der Reisezeit zu gewähren. Auf Grund des dienstrechtlichen Zusammenhangs mit einem Dienstunfall werden die von der Unfallfürsorgestelle zur Feststellung von Unfallfürsorgeleistungen angeordneten Untersuchungen und die damit zusammenhängenden Wege den in § 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genannten Wegen gleichgestellt. Damit gilt ein hierbei erlittener Unfall als weitere (mittelbare) Folge des bereits anerkannten Dienstunfalles. Für diese unfallbedingten Fahrten zur ärztlichen Untersuchung werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten sowie ggf. Tage- und Übernachtungsgeld durch die Unfallfürsorgestelle des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall, 93047 Regensburg entsprechend der Heilverfahrensverordnung ersetzt (vgl. § 8 HeilvfV i. V. m. Tz 45.3.5 BeamtVGVwV).

FMS vom 22.12.2009, Az: 24 – P 1643 – 190 – 13929/09


Beitrag Wolfgang Kurzer

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