23/02/2023 | Als Mehrarbeit gilt auch Bereitschaftsdienst

Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen (§ 124 SGB IX / ab 2018 §207 SGB IX ). Mehrarbeit ist jede über 8 Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit; als solche gilt auch Bereitschaftsdienst.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes ab 01.01.2004 Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes darstellt. Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz, das heißt über werktäglich 8 Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste, hinausgeht.


Beitrag von Johann Lang / aktualisiert Franz Wagner 23.02.2023

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