Freistellung von Mehrarbeit für Tarif-Teilzeitbeschäftigte

Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt (§ 124 SGB IX / ab 2018 §207 SGB IX ). Unter Mehrarbeit versteht man die Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich (Montag bis Samstag) hinausgeht.
Bei Teilzeitbeschäftigten liegt jedoch keine Mehrarbeit vor, wenn ihre persönliche tägliche Arbeitszeit überschritten wird, sondern erst wenn die gesetzliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird.
Die Freistellung von Mehrarbeit kann jedoch für Teilzeitbeschäftigte gegeben sein, wenn die Teilzeitarbeit aus behinderungsbedingten Gründen gem. § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX ( ab 2018 §164 Abs.5 Satz3 SGB IX)  erfolgt und der betroffene behinderte Mensch aufgrund Art und Schwere seiner Behinderung nicht in der Lage ist, auch nur vorübergehend werktäglich mehr als die von ihm normalerweise zu erbringende Arbeitszeit zu leisten.


Beitrag von Johann Lang /  aktualisiert Franz Wagner 23/02/2023

§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX (fett gedruckt)

(ab 2018 §164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX)

(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,

2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,

3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,

4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,

5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX (fett gedruckt)

(ab 2018 §164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX)

(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

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