Überprüfung des Risikozuschlags in der PKV

Wer bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung einen Risikozuschlag wegen einer früheren Erkrankung akzeptieren musste, sollte prüfen, ob nicht die Chance besteht, diesen Zuschlag zu reduzieren oder ganz entfallen zu lassen.


Rechtsgrundlage hierfür ist der § 41 a des Versicherungsvertragsgesetzes. Hier ist geregelt, dass die Prämie herabzusetzen ist, wenn ein bestimmter, gefahrerhöhender Umstand, der zu einer höheren Prämie führte, später weggefallen ist. Eine „angemessene“ Prämienreduzierung kann dann für die Zukunft verlangt werden.
Wenn etwa eine Vorerkrankung ausgeheilt ist, sollten Sie Ihren Versicherer (per Einschreiben) auffordern, den Zuschlag herauszunehmen. Hilfreich ist es, wenn Sie eine Bestätigung Ihres behandelnden Arztes beifügen.
Bleibt der Versicherer bei seiner Auffassung, dass der Risikozuschlag beibehalten werden sollte, hilft eventuell eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, www.bafin.de oder beim Ombudsmann der privaten Krankenversicherung, Tel.: 01802-550444, www.pkv-ombudsmann.de. Dabei kann auf ein bestätigendes Urteil des Landgerichts Coburg (32 S 131/00) hingewiesen werden.

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