Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gem. § 151 SGB IX | 06/2021

Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.

Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes können sein:

  • wiederholte/häufige Fehlzeiten
  • behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz
  • dauernd verminderte Belastbarkeit
  • Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit
  • Auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter
  • Eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung

Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status“ im Sinne des SGB IX wie schwerbehinderte Menschen:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • besondere Einstellungs- /Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste

Jedoch nicht:

  • Zusatzurlaub
  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr

Hinweise:

  • Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Wohnsitz des behinderten Menschen
  • Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam (wichtig bei einer Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses)
  • Sie kann befristet werden
  • Befragung der Personal- bzw. Schwerbehindertenvertretung zur Sachverhaltsaufklärung bedarf der vorherigen Zustimmung des behinderten Menschen
  • Die Einholung einer Stellungnahme des Arbeitgebers bedarf der vorherigen Zustimmung des behinderten Menschen
  • Es kann hilfreich sein, bei einem Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit auf einen evtl. gleichzeitig beim Amt für Versorgung und Familienförderung laufenden Verschlechterungsantrag hinzuweisen. Möglicherweise wird der Antrag dann schneller und wohlwollender entschieden.

Merke:
Die Gleichstellung bezieht sich nur auf die Regelungen nach dem SGB IX. Bei den in anderen Gesetzen/Vorschriften getroffenen Regelungen ist jeweils darauf zu achten, für welchen Personenkreis sie gelten. Oft sind dort nur die schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX genannt (z. B. besondere Antragsaltersgrenze für Rente bzw. Pension, Renten- bzw. Versorgungsabschlag, Altersteilzeit).

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