Gleichgestellte und schwerbehinderte Beschäftigte (Gegenüberstellung)
Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen | 20.06.2023
Gleichgestellte und schwerbehinderte Beschäftigte (Gegenüberstellung)
Schwerbehinderte gem. § 2 Abs. 2 SGB IX
Menschen sind im Sinne des Teils 2 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Gleichgestellte gem. § 2 Abs. 3 SGB IX
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Geltungsbereich gem. § 151 Abs. 3 SGB IX
Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208 (Zusatzurlaub) und des Kapitels 13 (unentgeltliche Beförderung) im öffentlichen Personenverkehr angewendet.
Merke: Die Gleichstellung bezieht sich nur auf die Regelungen nach dem SGB IX.
Bei den in anderen Gesetzen/Vorschriften getroffenen Regelungen ist jeweils darauf zu achten, für welchen Personenkreis sie gelten. Hierzu einige Beispiele:
Versetzung in den Ruhestand gem. Art. 64 BayBG
Ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie das 64. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des SGB IX ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Altersteilzeit gem. Art. 91 Abs. 1 BayBG
Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, eine Teilzeitbeschäftigung mit 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze der Beginn des Schuljahres, in dem diese das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr vollenden. Altersteilzeit nach Satz 1 muss einen Mindestbewilligungszeitraum von einem Jahr umfassen.
Beitrag von Johann Lang, aktualisiert 03/2023, Die Redaktion
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