04/2023 | Erweiterter Auskunftsanspruch der Schwerbehindertenvertretung im Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Bundesgesetzliche Inforechte der Schwerbehindertenvertretung (SBV) beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.03.2016, 17 P 14.2689 unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung gegenüber einem von der Personalvertretung zu bestimmenden Mitglied einen Anspruch gegen die Dienststellenleitung auf regelmäßige, namensbezogene Listenmitteilung der länger als sechs Wochen arbeits-/dienstunfähigen Beschäftigten (ohne Angabe des genauen Krankheitszeitraums) im Rahmen der sog. ersten Phase des BEM gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 [jetzt: § 167 Abs. 2 Satz 1] SGB IX bejaht, unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Person (vgl. Leitsatz des Beschlusses).

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) vertritt hierzu die Auffassung, dass der SBV in entsprechender Form eine Namensliste der vom BEM betroffenen schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen zu übermitteln ist.

Der vom StMFLH herausgegebene Leitfaden zum BEM nach § 84 Abs. 2 [jetzt: § 167 Abs. 2] SGB IX wurde entsprechend angepasst (Nr. II. 6 des Leitfadens).

NEU: Laut FMS vom 20.05.2016 ist abweichend vom bisherigen Leitfaden der neue VGH-Beschluss „sofort“ von den Dienststellen umzusetzen, wonach der SBV regelmäßig eine Namensliste der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten BEM-Berechtigten zu übermitteln ist. Der SBV sind „unverzüglich“ die
Namen der schwerbehinderten und gleichgestellten BEM-Berechtigten mitzuteilen nach § 95 Abs. 2 [jetzt § 178 Abs. 2] bzw. § 99 Abs. 1 [jetzt § 182 Abs. 1] i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 6 und 7 [jetzt § 167 Abs. 2 Sätze 6 und 7] bzw. § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [jetzt § 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1] SGB IX, sobald die BEM-Voraussetzungen vorliegen (Düwell, LPKSGB IX, § 84 Rn. 87; Knittel, SGB IX, § 84 Rn. 105).

Unberührt hiervon ist nach Nr. II. 6 des Leitfadens bei schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen das zusätzliche Informationsgebot gegenüber der SBV über den Erstkontakt bzw. das Angebot eines BEM.

Zum BEM-Leitfaden über …


Heidi Stuffer / Johann Radlinger, Juli 2016, redaktionell bearbeitet, April 2023

Zurück zur Übersicht