Altersteilzeit für beamtetes Personal

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Altersteilzeit bereits mit 58 Jahren gilt nicht für Gleichgestellte

Im Zuge der Anhebung der Altersgrenzen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch das Haushaltsgesetz 2003/2004 wurde die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen vom vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 58. Lebensjahr angehoben.

Die gesonderte Altersgrenze gilt nur für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, nicht für nach § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellte. Die vorgezogene Altersgrenze wurde im Hinblick auf die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen aufgenommen. Dabei hat der Gesetzgeber durch den ausdrücklichen Verweis auf § 2 Abs. 2 SGB IX klargestellt, dass schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX (Gleichgestellte) nicht von dieser Regelung erfasst werden sollen.

Hinweis:

Für weitere Informationen lesen Sie bitte unseren Beitrag „Gleichgestellte und schwerbehinderte Beschäftigte (Gegenüberstellung)“

Beitrag von Johann Lang

Nachweis der Schwerbehinderung während der (gesamten) Altersteilzeit

Bei Beamten erstreckt sich die Altersteilzeit im Blockmodell grundsätzlich auf die Zeit bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand (nahtloser Übergang von Altersteilzeit in die Pension). Die Kombination der Altersteilzeit mit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ist bei Vorliegen einer Schwerbehinderung dagegen möglich.

Soll eine vorzeitige Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung erfolgen, ist bereits vor Eintritt in die Freistellungsphase nachzuweisen, dass im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts die Schwerbehinderung fortbesteht. Zur Ermittlung des zutreffenden Freistellungszeitraums ist in diesen Fällen bereits vor Beginn der Altersteilzeit zu erklären, ob ein vorzeitiger Ruhestandseintritt beabsichtigt ist.

Hinweis:

Sollte der Schwerbehindertenausweis nicht bis zum Ende der gesamten Altersteilzeit gültig sein, müssen Sie ihn rechtzeitig vom ZBFS Bayern (früher Versorgungsamt) unter Hinweis auf die beabsichtigte Altersteilzeit, mindestens bis zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands, verlängern lassen.

Beitrag von Johann Lang

Verlängerung der Arbeitsphase bei Erkrankung während der Altersteilzeit

Ist der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (grundsätzlich 6 Wochen gem. § 22 TV-L, § 13 TVÜ-L) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

§ 8 Abs. 2 TV ATZ

Für Beamte gilt die Regelung nach § 8 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BayAzV:

(1) Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 80 Abs. 3 und 4 oder Art. 80 a Abs. 4 BayBG kann eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden während der Dauer
……

3. des sechs Monate überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit,

……

(3) Absatz 1 gilt bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 80 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansparphase um die Hälfte dieser Zeiten verlängert.

Beitrag von Johann Lang