Satzung

vom 02.12.2024

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden des Freistaates Bayern (AGSV Bayern)“.

(2) Sitz der AGSV Bayern ist der Dienstsitz des Vorsitzenden, ersatzweise der private Wohnsitz.

§ 2 Mitglieder

Mitglieder der AGSV Bayern sind die Hauptschwerbehindertenvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden des Freistaates Bayern.

§ 3 Aufgaben

(1) Die AGSV Bayern unterstützt ihre Mitglieder bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den jeweils geltenden Rechtsvorschriften ergeben. Die wichtigsten Grundlagen für die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind

das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen mit dem dazugehörigen Fakultativprotokoll (in Kraft getreten am 26.03.2009, BGBl. II S. 812)

  • das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX),
  • das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
  • das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
  • Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR) sowie
  • weitere Vorschriften, die insbesondere das Dienst- und Arbeitsverhältnis von Menschen mit Behinderung beim Freistaat Bayern berühren können.

Auf die besondere Bedeutung der Bayerischen Inklusionsrichtlinien wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.

(2) Die AGSV Bayern fördert die Einstellung von Menschen mit Behinderung in den öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern und unterstützt deren dauerhafte Beschäftigung. Sie pflegt den Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur Unterstützung der Mitarbeiter mit Behinderung. Sie strebt eine einheitliche Rechtsanwendung bei der Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern sowie eine Weiterentwicklung der Vorschriften, die die Belange der Menschen mit Behinderung betreffen, an.

(3) Zur Erfüllung der unter Absatz 2 genannten Aufgaben arbeitet sie mit allen zuständigen Mandatsträgern und Institutionen vertrauensvoll zusammen.

(4) In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die AGSV Bayern überparteilich und gewerkschaftlich neutral.

(5) Die AGSV Bayern ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Länder.

§ 4 Organe

Organe der AGSV Bayern sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

Sie können bei Bedarf Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der AGSV Bayern. Sie ist insbesondere zuständig für

  • Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten,
  • Satzungsänderungen,
  • Wahl des Vorstandes und dessen Abwahl (Beachte § 8 Wahlen)
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie
  • Beschlussfassung über die Auflösung der AGSV Bayern.

(2) Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung findet in der Regel in Anwesenheit der Mitglieder vor Ort statt. Der Vorsitzende des Vorstandes lädt zu weiteren Mitgliederversammlungen ein,

  • wenn er dies für erforderlich hält
  • oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern, die das Erfordernis gegenüber dem Vorstand schriftlich zu begründen haben.

(3) Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Stehen Satzungsänderungen, Wahlen oder Entscheidungen nach § 7 Abs. 6 an, muss dies bei der Ladung angekündigt und in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigte mit jeweils einer Stimme sind die Mitglieder gemäß § 2. Mitglieder in Doppelfunktion gemäß § 2 haben zwei Stimmen. Bei Verhinderung übt die jeweils zuständige Vertretung das Stimmrecht aus. Vertreter haben jedoch kein passives Wahlrecht.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(6) Die Auflösung der AGSV Bayern bedarf drei Viertel der Mehrheit aller Mitglieder gemäß § 2.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

(8) Der Vorsitzende kann mit Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder zur gesamten Mitgliederversammlung Gäste einladen. Diese können mit beratender Stimme teilnehmen.

(9) Mitgliederversammlungen sind auch als Video- und Telefonkonferenz möglich. Die Bestimmungen für Präsenz-Mitgliederversammlung gelten analog. Auf Antrag von vier Mitgliedern, die ihre Einwände gegenüber dem Vorsitzenden begründen müssen, kann eine Online-Mitgliederversammlung in eine Präsenz-Mitgliederversammlung geändert werden. Der Vorsitzende hat eine Ablehnung der Einwände zu begründen. Die Ladungsfrist (Abs. 3) für eine Präsenz-Veranstaltung muss neu eingehalten werden.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Geschäftsbereichen angehören. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen ein; diese können auch als Video- und Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Eine Ladungsfrist besteht nicht.

(2) Der Vorsitzende vertritt die AGSV Bayern nach außen und führt zusammen mit den Vorstandsmitgliedern die laufenden Geschäfte. Er soll sich in allen wichtigen Fragen mit ihnen beraten und kann einzelne Aufgaben auf diese übertragen. Aus der Mitte der Vorstandsmitglieder kann ein Schriftführer bestellt werden.

(3) Über die Tätigkeit des Vorstandes und der Arbeitsgruppen erstattet der Vorsitzende einen Tätigkeitsbericht; die Berichterstattung über die Tätigkeit der Arbeitsgruppen kann auch durch deren Leiterinnen oder Leiter erfolgen. Darüber hinaus unterrichtet er die Mitglieder laufend in allen wichtigen Angelegenheiten.

(4) Der Vorsitzende kann im Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Das Ergebnis hat der Vorsitzende in einem Aktenvermerk festzuhalten und dem Protokoll der nächsten Sitzung beizufügen.

§ 7 Amtszeit

(1) Die regelmäßigen Wahlen des Vorstandes finden grundsätzlich alle vier Jahre nach den allgemeinen Wahlen zur Hauptschwerbehindertenvertretung in der Zeit vom 1. April bis 30. September statt.

(2) Die Tätigkeit im Vorstand erlischt bei Verlust der Mitgliedschaft in der AGSV Bayern. Scheidet der Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit aus, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte. Innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden des Vorsitzenden ist ein neuer Vorsitzender für den Rest der Amtszeit zu wählen. Gleiches gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstandes abberufen (§ 5 Abs. 3 Satz 2). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von der Hälfte der anwesenden Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Anschluss an die Abberufung ist die Nachwahl nach dieser Satzung durchzuführen.

§ 8 Wahl

(1) Die Wahl erfolgt im vereinfachten Wahlverfahren nach §§ 19 ff. SchwbVWO durch geheime und schriftliche Stimmabgabe. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in getrennten Wahlgängen. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder geschieht in einem Wahlgang.

(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines gefalteten Stimmzettels ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind vom Wahlleiter die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Namen und Vorname sowie die vertretende Behörde aufzuführen.

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Besteht nach der Stichwahl erneut Stimmengleichheit, so erfolgt Losentscheid. Losentscheid erfolgt auch, wenn für den Vorsitzenden sowie für den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils nur zwei Personen kandidieren und nach dem ersten Wahlgang Stimmengleichheit besteht. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Wahlen mittels Video- und Telefonkonferenz ist das Wahlverfahren nach § 20 Abs. 5 i.V.m. § 11 SchwbVWO zu beachten.

§ 9 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.12.2024 geändert worden und tritt mit Wirkung vom 02.12.2024 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 28.05.2019.

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