Inklusionsvereinbarung für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

Gruppenbild, Namen in der Bildunterschrift
Von links nach rechts: Wolfgang Kurzer (Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen) Thomas Grammel (Vorsitzender des Hauptrichterrates) Gerhard Wipijewski (Vorsitzender des Hauptpersonalrats) Unterzeichner Herr Staatssekretär Schöffel Foto: StMFH

Am 20.03.2024 unterzeichneten Herr Staatssekretär Schöffel, Wolfgang Kurzer (Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen), Gerhard Wipijewski (Vorsitzender des Hauptpersonalrats) sowie Thomas Grammel (Vorsitzender des Hauptrichterrates) die neu gefasste Inklusionsvereinbarung.

Die erste – damals noch Integrationsvereinbarung – wurde bereits im Jahr 2007 abgeschlossen. Die aktuelle Inklusionsvereinbarung ersetzt ab 01.04.2024 die Integrationsvereinbarung aus dem Jahr 2015.

Neben redaktionellen Anpassungen wurden gute Regelungen übernommen und konkretisiert sowie inhaltlich fortentwickelt. Auszugsweise seien erwähnt:

Beschäftigungsquote

Positiv zu erwähnen ist, dass die besondere Vorbildfunktion des Freistaates Bayern und die sozialpolitische Bedeutung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anerkannt wird. Deshalb strebt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat auch weiterhin an, über die gesetzliche Beschäftigungsquote hinaus, dauerhaft eine Beschäftigungsquote von ca. 7 % im Geschäftsbereich zu erreichen. Die Quote wird seit vielen Jahren deutlich überschritten und lag im Jahr 2022 bei 7,72 %.

Gespräch zwischen Dienststellenleitung und Schwerbehindertenvertretung

Bei den regelmäßigen Erörterungsgesprächen zwischen den Schwerbehindertenvertretungen und den Dienststellenleitungen wurde die Barrierefreiheit – hier insbesondere die behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung und -gestaltung sowie bauliche Barrierefreiheit – als mögliches Thema ergänzt. Dabei kann gegebenenfalls auch auf den Fortgang aktueller Projekte oder auf spezielle Themen im Rahmen der Aus- und Fortbildung eingegangen werden.

Einstellung

Ergänzend zu dem gemäß Nr. 4.4.2 BayInklR erforderlichen Hinweis soll auf die gesetzlich vorgesehene bevorzugte Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen auch bei Werbemaßnahmen zur Personalgewinnung in geeigneter Weise hingewiesen werden.

Homeoffice

Infolge der ausgeweiteten Homeoffice-Regelungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat wird in der Inklusionsvereinbarung aufgenommen, dass die besonderen Bedarfe von schwerbehinderten Beschäftigten bei der Genehmigung von mobilem Arbeiten (Homeoffice) zu berücksichtigen sind.

Beitrag: Wolfgang Kurzer, April 2024

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