Fahrtkosten im Rahmen einer Stufenweisen Wiedereingliederung

Das Sozialgericht (SG) Bremen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) zur Übernahme von Fahrtkosten im Rahmen einer Stufenweisen Wiedereingliederung verurteilt. Die Stufenweise Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX stellt eine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation i. S. v. § 42 Abs. 1 SGB IX dar. Hiermit einhergehende Fahrtkosten sind gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX zu übernehmen.

SG Bremen 26.10.2023 – S 14 R 125/19

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