Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) wurde durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 318) zum 1. August 2023 geändert

Die jetzige Änderung des BayPVG ist das Ergebnis eines länger andauernden Prozesses. Neben redaktionellen Überarbeitungen und rechtlichen Klarstellungen sind folgende wesentliche Anpassungen zu nennen: 

  • Verbesserung der digitalen Personalvertretungsarbeit (Art. 19 Abs. 4 Satz 6 [neu]: Einreichung von Wahlvorschlägen in elektronischer Form, Art. 35 Abs. 2: Möglichkeit der Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen, Art. 37 Abs. 3: Abstimmung in einfachen Angelegenheiten im Umlaufverfahren auf einem dauerhaften Datenträger, Art. 41 Abs. 1 Satz 3 [neu]: Anstelle der Unterzeichnung der Niederschrift ist die elektronische Form unter Verwendung einer qualifiziert elektronischen Signatur möglich, Art. 43 Abs. 1 Sätze 3 und 4 [neu]: Sprechstunde mittels Video- oder Telefonkonferenz, Art. 48 Abs. 3 Satz 1 [neu]: Personalversammlung mittels Videokonferenz, Art. 70 Abs. 2 Satz 4 [neu]: Möglichkeit, ein abweichendes Fristenregime für die Mitteilung der Zustimmung zur Beschlussfassung des Personalrats an die Dienststellenleitung unter Nutzung eines dauerhaften Datenträgers zu vereinbaren, Art. 71 Abs 2 Sätze 4 bis 6 [neu]: Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle mittels Video- oder Telefonkonferenz, Art. 73 Abs. 2 Satz 2: Abschluss von Dienstvereinbarungen auch in elektronischer Form); 
  • Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat bei einer Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge erst nach zwölf Monaten (bisher sechs Monate – Art. 29 Abs. 1 Buchstabe f); 
  • Begrenzung des Stimmrechts der Schwerbehindertenvertretung bei deren gleichzeitiger Mitgliedschaft im Personalrat (Art. 40 Abs. 3: Eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die zugleich Personalratsmitglied ist, kann alleine als Schwerbehindertenvertretung abstimmen, die Stimmrechtsausübung als Personalratsmitglied ist ihr verwehrt, hier ist das Ersatzmitglied im Personalrat zu laden. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt: „… Die Vorschrift regelt klarstellend die Stimmausübung eines Personalratsmitglieds, das zugleich als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nach § 177 Abs. 1 SGB IX stimmberechtigt ist. Die Vorschrift dient der Vermeidung von Interessenkonflikten. Da die Rechte der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bundesrechtlich geregelt sind, regelt Art. 40 Abs. 3 BayPVG-E nur die Ausübung des Stimmrechts als Personalratsmitglied, die in die Landeskompetenz fällt. In den Fällen des Art. 40 Abs. 3 Satz 2 BayPVG-E ist das betreffende Personalratsmitglied aus rechtlichen Gründen verhindert. Daher ist nach Satz 3 durch den Verweis auf Art. 31 Abs. 1 und 2 BayPVG-E ein Ersatzmitglied zu laden. …“); 
  • Inanspruchnahme des kalendertäglichen Schulungsanspruchs des Personalratsmitglieds auch in der unmittelbar folgenden Amtszeit (Art. 46 Abs.5); 
  • Dienstbefreiungsanspruch für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Personalratsmitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit (Art. 46 Abs. 5 Satz 3 [neu];  
  • Dienstellenleitung und Jugend- und Auszubildendenvertretung sollen sich mindestens einmal im Halbjahr austauschen (Art. 57 Abs. 4 [neu]; 
  • 6-Wochenfrist zur Vorlage an die Stufenvertretung durch die übergeordnete Dienststelle, wenn dem Anliegen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird (Art. 70 Abs. 4 Satz 7 [neu]);  
  • 2-Monatsfrist zur Herbeiführung der Entscheidung der Einigungsstelle (Art. 70 Abs. 5 Satz 2 [neu]; 
  • Erweiterung der Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen zur Regelung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, des betrieblichen Gesundheitsmanagements, abweichender Arbeitszeiten bei tarifvertraglicher Ermächtigung und zur Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung von Kurzarbeit unter den einschlägigen arbeitsförderungsgesetzlichen Voraussetzungen bei Fehlen einer tariflichen Regelung (Art. 73 Abs. 1 Satz 3);  
  • Mitbestimmung des Personalrats bei Ablehnung des Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Ablehnung der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus, bei generellen Regelungen zur Anordnung von Dienstbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden sowie Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen und bei der Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 8 und 9, Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 7); 
  • Mitwirkung des Personalrats bei Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle, wenn Beschäftigten, deren Teilnahme versagt oder widerrufen wird sowie bei der Einführung, Änderung und Aufhebung solcher Arbeitsformen [klarstellend] (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [neu], Abs. 2 Nr. 3); 
  • Neues Mitbestimmungsrecht des Personalrats beim Personenkreis der sonstigen Beschäftigten mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben bei folgenden Tatbeständen: Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Urlaub oder Widerruf einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung, Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten sowie beamtenstatusrechtliche oder aufgrund einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung gründende Tätigkeitszuweisung zu einer anderen Einrichtung [bisher war diese Tatbestände beim genannten Personenkreis personalvertretungsrechtlich nicht mitbestimmungspflichtig] (Art. 78 Abs. 1 Satz 2 [neu]). 

Link zum parlamentarischen Beratungsverlauf 

Link zum Download des parlamentarischen Beratungsverlaufs (Vorgangsmappe – pdf-Datei)


Beitrag Johann Radlinger, September 2023 

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