Altersteilzeit bereits mit 58 Jahren gilt nicht für Gleichgestellte

Im Zuge der Anhebung der Altersgrenzen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch das Haushaltsgesetz 2003/2004 wurde die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen vom vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 58. Lebensjahr angehoben.

Die gesonderte Altersgrenze gilt nur für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, nicht für nach § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellte. Die vorgezogene Altersgrenze wurde im Hinblick auf die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen aufgenommen. Dabei hat der Gesetzgeber durch den ausdrücklichen Verweis auf § 2 Abs. 2 SGB IX klargestellt, dass schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX (Gleichgestellte) nicht von dieser Regelung erfasst werden sollen.

Hinweis:
Für weitere Informationen lesen Sie bitte unseren Beitrag „Gleichgestellte und schwerbehinderte Beschäftigte (Gegenüberstellung)“


Beitrag von Johann Lang

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