Zeitpunkt der Entscheidung zwischen förmlichem und vereinfachtem Wahlverfahren

Nach § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX wird die Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.
Bei einer Anzahl von ca. 50 Wahlberechtigten war bisher unklar, wann die Entscheidung für welches Wahlverfahren zu treffen ist. Denn die Anzahl der Wahlberechtigten konnte sich zwischen der Einleitung der Wahl und der Stimmabgabe ändern mit der Folge, dass kurz vor der Stimmabgabe ein anderes als das vorgesehene Wahlverfahren durchzuführen ist.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Entscheidung zwischen förmlichem und vereinfachtem Wahlverfahren von der Anzahl der Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl abhängt. Dies ist bei der Wahl im förmlichen Wahlverfahren der Erlass des Wahlausschreibens (§ 5 SchwbVWO), bei der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren die Einladung zur Wahlversammlung (§ 19 Abs. 1 SchwbVWO). Änderungen hinsichtlich der Anzahl der Wahlberechtigten bis zur Stimmabgabe bleiben dann unbeachtlich.

Beschluss Bundesarbeitsgericht vom 16.11.2005, 7 ABR 9/05

Aktualisiert Juni 2018, die Redaktion

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