Wahlen zu überörtlichen Schwerbehindertenvertretungen

Auch bei der Wahl der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen kann ein vereinfachtes Wahlverfahren bei weniger als 50 Wahlberechtigten durchgeführt, wenn der Betrieb oder die Dienststelle aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Das Bundesteilhabegesetz hat dies durch eine entsprechende Änderung des SGB IX klargestellt (§ 180 Abs. 7 SGB IX in Verbindung mit § 177 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB IX). Ab 50 Wahlberechtigten ist das förmliche Wahlverfahren allerdings wie bisher zwingend.

Beitrag: Johann Radlinger, Juni 2017,
aktualisiert Juni 2018

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