Wahlanfechtung – Vertrauensperson für Schwerbehinderte – Rückumschlag ohne Absenderangaben

Nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.05.2022 – 7 TaBV 1697/21 stellt das Fehlen der Absenderangabe auf dem Rückumschlag einen Wahlanfechtungsgrund dar.

Leitsatz des Beschlusses:

„Die Wahl zur Vertrauensperson für Schwerbehinderte ist anfechtbar, wenn bei der schriftlichen Stimmabgabe die Rückumschläge nicht mit Absenderangaben versehen sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO) und dies Auswirkungen auf das Ergebnis haben kann. (Rn.26)“

Orientierungssatz

„(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 57/22)“

 

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.05.2022 – 7 TaBV 1697/21

 

__________________________________________________________________________________________________

Beitrag: Johann Radlinger, August 2022

Zurück zur Übersicht