Wahlanfechtung – allgemein

Für die Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung sind nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig. Dies gilt auch für Schwerbehindertenvertretungen im öffentlichen Dienst. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht demnach nicht mehr.

  • BAG, 7 AZB 40/03, Beschluss vom 11.11.2003
  • VG Berlin, 62 A 11.03, Beschluss vom 08.07.2003
  • § 177 Abs. 6 SGB IX
  • binnen einer Frist von 14 Tagen (im öffentl. Dienst)
  • 3 Wahlberechtigte oder Arbeitgeber
  • bei Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren

Bei ganz groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts kann die Wahl sogar nichtig sein (z. B. Abstimmung durch Handzeichen). In solchen Fällen kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Verstöße das Wahlergebnis beeinflusst haben.


aktualisiert Juni 2018, die Redaktion

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