Verkürzte Offenbarungsfrist beim besonderen Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX – neu § 168 SGB IX). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nicht bekannt ist. Allerdings muss der Arbeitnehmer, wenn er sich auf den Sonderkündigungsschutz beruft, nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die durch Rechtsprechung entstanden ist und regelmäßig einen Monat beträgt, dem Arbeitgeber seine festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft offenbaren.

In Angleichung von Sozialgesetzbuch IX und § 4 Kündigungsschutzgesetz erwägt das Bundesarbeitsgericht, künftig von einer Regelfrist von drei Wochen auszugehen, innerhalb derer der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung oder den entsprechenden Feststellungsantrag mitteilen muss.
(Urteil Bundesarbeitsgericht vom 12.01.2006, 2 AZR 539/05)

Siehe hierzu auch Abschnitt X Ziffer 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 03.12.2005 – Nr. PB-P 1132-002-40617/05 (Fürsorgerichtlinien)


Beitrag von Johann Lang

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