Übergangsmandat der Schwerbehindertenvertretungen unter analoger Anwendung des Art. 27a BayPVG

Aus Sicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ist eine analoge Anwendung des Art. 27a BayPVG und demzufolge die Bildung einer Übergangsschwerbehindertenvertretung an der jeweils neugebildeten Dienstbehörde möglich, vgl. Knittel zu § 177 Abs. 8 Rn. 265.

Die Amtszeit der Übergangsschwerbehindertenvertretung endet, sobald sich eine neue Schwerbehindertenvertretung konstituiert hat. Die maximale Amtszeit von 12 Monaten gem. Art. 27a Abs. 1 Satz 3 BayPVG ist hierbei zu beachten. Für die analoge Anwendung des Art. 27a BayPVG auf die Schwerbehindertenvertretung bedarf es nach Einschätzung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat keiner entsprechenden Regelung der jeweils obersten Dienstbehörde. Sofern jedoch ohnehin Regelungen oder Hinweise zur Neustrukturierung von Dienststellen ergehen, sollte ein entsprechender Hinweis über die analoge Anwendung des § 27a BayPVG für die Schwerbehindertenvertretung aufgenommen werden.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Wahlvorstand – soweit vom SGB IX vorgesehen – ebenso in analoger Anwendung des Personalvertretungsrechts unverzüglich zu bestellen und sodann die Wahl unverzüglich einzuleiten ist.

Beitrag: Robert Kasseckert, Oktober 2020

 

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