Stimmabgabe ungültig, wenn die dazugehörende Erklärung fehlt

Bei der schriftlichen Stimmabgabe im förmlichen Wahlverfahren ist dem Wahlberechtigten mit den Briefwahlunterlagen auch eine vorgedruckte Erklärung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchwbVWO auszuhändigen, in welcher dieser versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder ihn durch eine Person seines Vertrauens kennzeichnen ließ, falls er infolge seiner Behinderung in der Stimmabgabe beeinträchtigt ist.

Fehlt die unterschriebene Erklärung, ist die Stimme als ungültig anzusehen (Kommentar Neumann • Pahlen • Majerski-Pahlen zu § 11 SchwbVWO, 11. Auflage, Seite 679, RdNr. 5).

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat anlässlich eines Wahlanfechtungsverfahrens in seiner mündlichen Verhandlung am 19.04.2007 die Erfordernis der Erklärung bejaht und in einem Vergleich protokolliert, dass die Vertrauensperson und deren Vertreter ihre Ämter niederlegen und somit Neuwahlen ermöglichen.

Bei dieser Wahl, bei der schriftliche Stimmabgabe angeordnet war, wurde keinem der Wahlberechtigten eine Erklärung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchwbVWO mit den Briefwahlunterlagen übersandt.


Aktualisiert Juni 2014, die Redaktion

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