Rechte und Grundsätze

  1. Jedermann muß die Möglichkeit haben, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene Tätigkeit zu verdienen.
  2. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen.
  3. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.
  4. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt, das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichert.
  5. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Freiheit zur Vereinigung in nationalen und internationalen Organisationen zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen.
  6. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Kollektivverhandlungen.
  7. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf besonderen Schutz gegen körperliche und sittliche Gefahren, denen sie ausgesetzt sind.
  8. Arbeitnehmerinnen haben im Fall der Mutterschaft das Recht auf besonderen Schutz.
  9. Jedermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der Berufsberatung, die ihm helfen soll, einen Beruf zu wählen, der seiner persönlichen Eignung und seinen Interessen entspricht.
  10. Jedermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der beruflichen Bildung.
  11. Jedermann hat das Recht, alle Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, die es ihm ermöglichen, sich des besten Gesundheitszustands zu erfreuen, den er erreichen kann.
  12. Alle Arbeitnehmer und ihre Angehörigen haben das Recht auf Soziale Sicherheit.
  13. Jedermann hat das Recht auf Fürsorge, wenn er keine ausreichenden Mittel hat.
  14. Jedermann hat das Recht, soziale Dienste in Anspruch zu nehmen.
  15. Jeder behinderte Mensch hat das Recht auf Eigenständigkeit, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.
  16. Die Familie als Grundeinheit der Gesellschaft hat das Recht auf angemessenen sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz, der ihre volle Entfaltung zu sichern vermag.
  17. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf angemessenen sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz.
  18. Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei haben das Recht, im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen jede Erwerbstätigkeit aufzunehmen, vorbehaltlich von Einschränkungen, die auf triftigen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen beruhen.
  19. Wanderarbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, und ihre Familien haben das Recht auf Schutz und Beistand im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei.
  20. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
  21. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf Unterrichtung und Anhörung im Unternehmen.
  22. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt im Unternehmen.
  23. Alle älteren Menschen haben das Recht auf sozialen Schutz.
  24. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Schutz bei Kündigung.
  25. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Schutz ihrer Forderungen bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers.
  26. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Würde am Arbeitsplatz.
  27. Alle Personen mit Familienpflichten, die erwerbstätig sind oder erwerbstätig werden wollen, haben das Recht dazu, ohne sich einer Diskriminierung auszusetzen und, soweit dies möglich ist, ohne daß es dadurch zu einem Konflikt zwischen ihren Berufs- und ihren Familienpflichten kommt.
  28. Die Arbeitnehmervertreter im Betrieb haben das Recht auf Schutz gegen Benachteiligungen und müssen geeignete Erleichterungen erhalten, um ihre Aufgaben wahrzunehmen.
  29. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf Unterrichtung und Anhörung in den Verfahren bei Massenentlassungen.
  30. Jedermann hat das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung.
  31. Jedermann hat das Recht auf Wohnung.
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