Kündigungsschutz bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderung

Auch wenn die Feststellung der Schwerbehinderung nach zunächst erfolglosem Antrag erst im Widerspruchsverfahren oder auf Klage hin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt, bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen.

Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 168/06, Urteil vom 16.06.2006
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§ 90 Abs. 2a SGB IX

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