Kein Wahlrecht in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit

Während der Arbeitsphase der Altersteilzeit besitzen diese Beschäftigten sowohl das aktive als auch passive Wahlrecht. Mit Beginn der Freistellungsphase entfällt zwar die Pflicht zur Arbeitsleistung, das Beschäftigungsverhältnis besteht jedoch bis zum Ende der Freistellungsphase weiter. Während dieser Freistellung mangelt es an der Beschäftigteneigenschaft im Sinne von § 177 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX. Damit entfällt die Wahlberechtigung, somit auch die Wählbarkeit. (Auch das Amt der Schwerbehindertenvertretung erlischt ab Beginn der Freistellungsphase.)

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