Kein aktives Wahlrecht für die Gesamtschwerbehindertenvertretung

Mit Urteil vom 24.05.06 (Az.: 7 ABR 40/05) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass bei den Wahlen zur Hauptschwerbehindertenvertretung die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht wahlberechtigt ist. Alle übrigen Schwerbehindertenvertretungen im Geschäftsbereich sind wahlberechtigt, es sei denn, dass dort 10 oder mehr Bezirksschwerbehindertenvertretungen gebildet worden sind. Diese Entscheidung bezieht sich auf den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes, ist jedoch sinngemäß auch in den Bereichen der Landespersonalvertretungsgesetze von Bedeutung.


Beitrag von Robert Kasseckert

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