Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht stellt in seinem Urteil vom 13. Dezember 2018, 2 AZR 378/18 klar, dass eine fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters bzw. einer schwerbehinderten Mitarbeiterin unwirksam macht; eine alleinige Verletzung der Mitteilungspflicht nach (jetzt) § 178 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB IX führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (Rn.14 des Urteils).

Leitsatz:

„Die Unwirksamkeitsfolge des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung entsprechend den für die Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG geltenden Grundsätzen anhört.“

Besonders hinzuweisen ist auf

  • Rn.12 des Urteils: Die Schwerbehindertenvertretung ist auch bei Kündigungen in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetzes zu beteiligen.
  • Rn.21 des Urteils: Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt eine ausreichende Unterrichtung voraus.
  • Rn.22f. des Urteils: Die Schwerbehindertenvertretung muss genügend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

BAG-Urteil vom 13.12.2018

Pressemitteilung Nr. 68/18 des BAG

Zurück zur Übersicht